Leitsatz
Nach Abschaffung der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bleibt für Billigkeitsentscheidungen in Fällen der Insolvenz allenfalls in völlig außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen ein Raum.
Normenkette
§ 3 Nr. 66 EStG 1997, § 163 AO
Sachverhalt
Die Kläger wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur ESt veranlagt.
Sie stellten unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 einen Antrag auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Das FA lehnte diesen Antrag ab, da die in diesem Schreiben aufgestellten Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn nicht vorlagen.
Entscheidung
Die Richter prüften nicht die Voraussetzungen der Verwaltungsanweisung. Vielmehr kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Verwaltungsanweisung aus den zuvor dargestellten Gründen rechtswidrig ist.
Hinweis
1. Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) wurde für nach dem 31.12.1997 endende Wirtschaftsjahre abgeschafft.
Die Steuerbefreiung setzte kumulativ voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig war, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handelten und die Maßnahme zur Sanierung geeignet war. Fehlte es an einer dieser Voraussetzungen, lag kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor.
2. Zum 01.01.1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft. Schnell wurde in der Praxis erkannt, dass die Besteuerung von Sanierungsgewinnen mit der neuen Insolvenzordnung im Zielkonflikt stand.
Um diesen Konflikt zu lösen, regelte das BMF in seinem Schreiben vom 27.03.2003, IV A 6 -- S 2140 -- 8/03 die Einzelheiten zur Möglichkeit eines Steuererlasses der aus einem Sanierungsgewinn resultierenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen.
3. Nach der Verwaltungsanweisung bedeutet die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn i.d.R. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte.
4. Das FG München vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass der Verwaltungsanweisung eine Rechtsgrundlage fehlt, da nach entgegenstehendem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen aufgehoben wurde.
Dieser gesetzgeberische Wille könne nicht bzw. nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen durch einen Erlass der ESt auf Sanierungsgewinne umgangen werden.
5. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wird die Verwaltung einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen weiterhin nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 aussprechen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 12.12.2007, 1 K 4487/06FG München, Urteil vom 12.12.2007, 1 K 4487/06 -- Rev. VIII R 2/08