OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 19.7.2016, Kurzinformation ESt Nr. 31/2015
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BStBl 2010 I S. 1394) wurde mit § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG ist dabei auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung.
Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7a.F. EStG entspricht der im BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85, Rz. 50) und der bereits im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94 , Rz. 50) dargelegten Verwaltungsauffassung.
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 30.4.2015 entschieden, dass Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, aber erst im Jahr 2010 zugeflossen sind, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Die Verwaltungsauffassung wurde bestätigt. Die Revision wurde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem o.g. Az. geführt.
Einspruchsverfahren, die mit dem Fall vergleichbar sind und die sich bei der Begründung des Einspruchs auf dieses Verfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Das FG Münster hat mit Urteil vom 24.7.2015 entschieden, dass die im VZ 2009 vereinnahmten Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG entgegen dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. vom 14.8.2007 bzw. vom 19.12.2008 steuerbar sind. Nach Ansicht des FG ist die mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) erfolgte rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine sog. echte Rückwirkung handelt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Klägerin hat die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision inzwischen eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 31/15 geführt.
Einspruchsverfahren, die mit dem Fall vergleichbar sind und die sich bei der Begründung des Einspruchs auf dieses Verfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Zudem war beim FG Münster unter dem Az. 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren wurde durch Gerichtsbescheid vom 2.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht hat die Steuerpflicht von im Zeitraum 2009 erhaltenen Stückzinsen festgestellt und die Verwaltungsauffassung bestätigt.
Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformationen ESt Nr. 03/2011 der OFD MS und Nr. 07/2011 der OFD Rhld.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG § 52a Abs. 10