Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ist ein Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Ausland eingesetzt und kann er seinen Arbeitsort an den Wochenenden aus beruflichen Gründen nicht verlassen, darf er die Kosten für die wöchentlichen Besuchsfahrten seines Ehegatten als allgemeine Werbungskosten abziehen. Dies entschied jüngst das FG Münster.
Sachverhalt
Ein Monteur war im Jahr 2007 weltweit auf wechselnden Baustellen tätig. Während seines mehrmonatigen Einsatzes in den Niederlanden besuchte seine Frau ihn an mehreren Wochenenden. Die Kosten für diese Fahrten rechnete der Monteur als "umgekehrte Familienheimfahren" ab (mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer). Durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers wies er nach, dass er an den Wochenenden aus betrieblichen Gründen auf der Baustelle verbleiben musste. Das Finanzamt erkannte den Kostenabzug jedoch nicht an und erklärte, dass die Fahrten den privat veranlassten Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass der Monteur die Aufwendungen für die Besuchsfahrten seiner Frau als Werbungskosten abziehen kann. Zwar war ein Kostenabzug nicht im Wege einer doppelten Haushaltsführung möglich, da ein Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vorlag, allerdings erkannte das FG die Kosten als allgemeine Werbungskosten an. Das Gericht erklärte, dass Aufwendungen, die untrennbar privat als auch beruflich veranlasst sind, der beruflichen Sphäre zugeordnet werden dürfen, wenn die betriebliche Veranlassung derart stark in den Vordergrund tritt, dass die private Veranlassung unbedeutend wird. Aus diesem Grund dürfen z. B. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung lässt die BFH-Rechtsprechung auch die Kosten für private Telefonate bei mindestens 1-wöchigen Auswärtstätigkeiten zum Werbungskostenabzug zu.
Eine solche Überlagerung durch berufliche Gründe nahm das FG auch für die Fahrten im Streitfall an. Entscheidungserheblich war für das Gericht, dass der Ehemann an den Wochenenden (nachweislich) aus betrieblichen Gründen an einer Heimreise gehindert war.
Hinweis
Das FG nimmt dieselbe Unterscheidung vor, die bereits für den Abzug von "umgekehrten Familienheimfahrten" bei einer doppelten Haushaltsführung gilt: Auch hier ist ein Kostenabzug nur möglich, sofern der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort verbleiben muss.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 28.08.2013, 12 K 339/10 E