Leitsatz
1. Eine nach dem Recht des Staats Florida gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31.07.1991, I R 60/90, Haufe-Index 63651; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. Über die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.
Normenkette
Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 1, 2 und 3 DBA-USA 1989 a.F.
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnende Kläger war zu 40 % an einer Florida-LLC beteiligt. Diese Gesellschaft wurde in den USA als Partnerschaft behandelt und unterlag dort in den Streitjahren nicht der KSt.
Dem Kläger wurden auf seinem Kapitalkonto bei der LLC Gewinnanteile gutgeschrieben. Daneben erhielt er von der LLC Vorabzahlungen zur Deckung seines Kapitalbedarfs zugewiesen. Die Gewinnanteile und Vorabzahlungen wurden vom Kläger in den USA als Einkünfte versteuert.
Das FA sah die LLC als Kapitalgesellschaft und die Gewinnanteile und Vorabzahlungen als Einnahmen aus Kapitaleinkünften an, die nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 in Deutschland steuerpflichtig seien.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2008, 4 K 59/06, Haufe-Index 1993846, EFG 2008, 1098).
Entscheidung
Der BFH sah das im Grundsatz anders. Er folgt dem FA darin, dass es auf die Qualifizierung der LLC als Kapitalgesellschaft in einem sog. Typenvergleich ankomme. Ergebe sich hiernach, dass die LLC als Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, gebührt das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der Beteiligung nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 Deutschland.
Die Sache wurde deswegen an das FG zur Vornahme besagten Typenvergleichs zurückverwiesen.
Hinweis
1. Eine in den USA wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapitalgesellschaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft wählen kann. Letzteres geschieht durch Ausübung einer entsprechenden Option gegenüber dem amerikanischen Fiskus ("check the box"). Man spricht hier von einer hybriden Gesellschaftsstruktur.
Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die (deutsche) Finanzverwaltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteuerungsrecht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapitalgesellschaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (BStBl I 2004, 411).
2. Der BFH hat diese Sicht der Finanzverwaltung bestätigt:
Handelt es sich bei der LLC (auch) aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft, dann liegen Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen vor und es greift Art. 7 DBA-USA 1989. Das Besteuerungsrecht gebührt den USA.
Handelt es sich bei der LLC aus deutscher Sicht um eine Kapitalgesellschaft, dann wäre eigentlich der Dividendenartikel Art. 10 DBA-USA 1989 einschlägig, was das deutsche Besteuerungsrecht nach sich zöge. Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 "passt" jedoch nicht, weil es hiernach auf eine in den USA (als dem anderen Vertragsstaat) ansässige gewinnausschüttende Gesellschaft ankommt. Und an einer solchen fehlt es, wenn die LLC in den USA als Personengesellschaft angesehen wird.
Für einen vergleichbaren Fall einer griechischen EPE hatte der BFH in der Vergangenheit nun wieder den Art. 7 des DBA "aktiviert" und das Besteuerungsrecht in die USA zurückfallen lassen (BFH, Urteil vom 31.07.1991, I R 60/90, Haufe-Index 63651). Davon grenzt er nun...