Christoph Tillmanns, Stefan Geppert
2.2.1 Äußerung von Bedenken
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er die Bedenken unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, muss er angesichts der Eilbedürftigkeit die Bedenken dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich mitteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Dies gilt bei der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung.
Sämtliche Bedenken, die der Betriebsrat gegen die Kündigung hat, kann er in seiner Stellungnahme vortragen. Nach dem Grundsatz der vertraulichen Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, sich mit den vorgetragenen Bedenken auseinanderzusetzen. Eine Bindung an die Stellungnahme des Betriebsrats besteht jedoch nicht. Trotz der Bedenken des Betriebsrats kann nach Beendigung des Anhörungsverfahrens die Kündigung ausgesprochen werden. Eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber die Kündigung "aus der Hand gibt" (z. B. zur Post gibt).
Abgeschlossen ist das Anhörungsverfahren, wenn die Anhörungsfristen (eine Woche bei ordentlicher, 3 Kalendertage bei außerordentlicher Kündigung) abgelaufen sind oder der Betriebsrat eine Stellungnahme abgegeben hat, aus der sich ergibt, dass eine weitere Erörterung nicht gewünscht wird und es sich damit um eine abschließende Stellungnahme handelt. Eine abschließende Stellungnahme kann auch vorliegen, wenn der Betriebsrat, ohne sachlich zu der Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen, lediglich erklärt, er werde sich zu der Kündigung nicht äußern, oder wenn sich der Arbeitgeber aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern werde. Im Zweifel ist nicht von einer abschließenden Erklärung auszugehen.
Anhörungsfrist beachten
Bei einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ist zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung die einwöchige Anhörungsfrist zu berücksichtigen.
Die Anhörungsfrist beträgt volle 3 bzw. 7 Tage; der Tag des Zugangs der Anhörung beim Betriebsrat zählt nicht mit. Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
Eine einseitig vom Arbeitgeber veranlasste Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfrist in Eilfällen ist nicht möglich, wohl aber eine Verlängerung.
2.2.2 Widerspruch des Betriebsrats
Unter besonderen Bedingungen steht dem Betriebsrat außer dem Recht, Bedenken gegen die Kündigung vorzubringen, ein Widerspruchsrecht zu. Die Voraussetzungen sind nach § 102 Abs. 3 BetrVG gegeben, wenn
- eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen wird,
- der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, also die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG fehlerhaft ist,
- die Kündigung gegen eine mit Zustimmung des Betriebsrats aufgestellte Richtlinie über die Sozialauswahl bei Kündigungen verstößt,
- der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen (freien) Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung aussprechen, er muss dem gekündigten Arbeitnehmer jedoch mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten.
Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, kann der gekündigte Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage gegen die dennoch ausgesprochene Kündigung auch auf den Widerspruch des Betriebsrats stützen und seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen.
Dabei ist ein ordnungsgemäßer Widerspruch bereits dann anzunehmen, wenn die Begründung des Widerspruchs es als möglich erscheinen lässt, dass einer der oben angeführten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird. Der Widerspruch muss auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats beruhen und vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben sein.