Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 2
Vorstehende Definition des § 271 Abs. 1 HGB zeigt
objektive Merkmale:
- es muss sich um Anteile an anderen Unternehmen handeln;
subjektive Merkmale:
- die Anteile an den anderen Unternehmen müssen "dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen" und es muss zu den anderen Unternehmen "eine dauernde Verbindung" bestehen.
Rz. 3
Zum objektiven Merkmal "Anteil" ist zunächst festzuhalten, dass nach § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Anteil nicht in Wertpapieren verbrieft sein muss. Damit kommen GmbH-Anteile, Aktien, Anteile von Komplementären oder auch von Kommanditisten, also Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft in Betracht, selbst an einer BGB-Gesellschaft (GbR), wenn diese lt. Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Gesamthandsvermögen hat. Anteil bedeutet, dass wirtschaftlich eine Teilhabe vorliegt, d. h. Ansprüche am Gewinn und am Liquidationserlös bestehen. Entscheidend ist ein wirtschaftliches Miteigentum am Unternehmen. Verwaltungsrechte, Mitsprache- und Kontrollrechte sowie Gläubigerrechte – z. B. Genussrechte typisch stille Beteiligung – begründen keinen Anteil, da die Annahme des materiellen Eigenkapitals nicht erfüllt ist. Ausschließliche Gläubigerrechte können keinen Anteil i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB begründen. Die Kriterien, die für eine Annahme materiellen Eigenkapitals entwickelt wurden, sind eine Verlustteilnahme, eine Nachrangigkeit, eine Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung und eine Gewinnabhängigkeit der Vergütung.
Der Anteil muss an einem anderen in- oder ausländischen Unternehmen bestehen, also an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA), an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG), an sonstigen juristischen Personen (z. B. Stiftung), an einer GbR oder an einer EWIV. Eigene Anteile sind nach § 272 Abs. 1a HGB offen vom Eigenkapital abzusetzen. Bruchteilsgemeinschaften sind i. d. R. nicht als Unternehmen anzusehen, auch Investmentfonds begründen kein Unternehmen. Kraft der Bestimmung in § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB gilt die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft nicht als Beteiligung.
Rz. 4
Die subjektiven Merkmale der Beteiligung fordern, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sein müssen durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen. Anteile an anderen Unternehmen, die nur der Kapitalanlage dienen, fallen nicht unter den Beteiligungsbegriff. Das HGB fordert keine unmittelbare Einflussnahme auf die Geschäftsführung, daher finden sich in der Literatur unterschiedliche Interpretationen über die Zwecksetzung "dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen". Die Absicht der Einflussnahme auf die Geschäftsführung spricht allerdings für das Vorliegen einer Beteiligung. Andere (schwächere) Formen, die eine Dauerhalteabsicht untermauern sind etwa
- langfristig angelegte Lieferungs- und Leistungsverträge,
- Kooperationen einzelner Unternehmenssparten (z. B. Einkauf, Vertrieb),
- Personaltausch, gemeinsame Personalschulungen,
- Nutzung gemeinsamer Vertriebswege.
Ist der Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und der Absicht der Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs nicht gegeben, liegt keine "Beteiligung" i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB vor.
Zur "dauernden Verbindung bestimmt" bedeutet, dass der Bilanzierende die Absicht haben muss zu einer mehrjährigen Besitzdauer; ein Ausweis im Anlagevermögen (Hinweis auf § 247 Abs. 2 HGB) ist das Zeichen der Dauerhaftigkeit. Die Dauerhalteabsicht hat eine objektive (können die Anteile überhaupt langfristig gehalten werden) und eine subjektive Komponente (sollen nach dem Willen des Bilanzierenden die Anteile überhaupt langfristig gehalten werden). Ersteres müsste abgelehnt werden, da aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens bzw. des beteiligten Unternehmens oder auch aus kartellrechtlichen Gründen (Anteile müssen wieder verkauft werden) eine dauerhafte Verbindung gar nicht möglich ist. In der Praxis wird insbesondere bei unverbrieften Anteilen (z. B. Anteile an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer GmbH) eine Veräußerung an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder gar der Gesellschaft gekoppelt sein. Im Regelfall kann in diesen Fällen von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden.