BMF, Schreiben v. 5.12.2002, IV A 6 - S 2176 - 28/02

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 28.8.2002 kann ich Ihnen zum BMF-Schreiben vom 25.7.2002 zur steuerlichen Anerkennung von Hinterbliebenenzusagen an Lebensgefährten (BStBl 2002l S. 706) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:

Das o.g. BMF-Schreiben vom 25.7.2002 nimmt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen Zusagen auf Hinterbliebenenversorgung für den in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers steuerrechtlich anerkannt werden. Bei derartigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften ergeben sich mangels zivilrechtlicher Eheschließung im Sinne der §§ 1310 ff. BGB keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Unterhaltspflicht), aus denen eine betriebliche Veranlassung und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung abgeleitet werden kann. Daher bedarf es in diesen Fällen anderer Anhaltspunkte, anhand derer die betriebliche Veranlassung und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu prüfen ist.

Eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nach dem LebenspartnerschaftsgesetzLPartG – fallen nicht unter die o.g. Personengruppe. In diesen Fällen besteht beispielsweise eine Unterhaltspflicht § 5 LPartG). Insoweit liegt eine mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor. Regelungen zu diesem Bereich sind nicht erforderlich.

Die Bestimmungen des o.g. BMF-Schreibens gelten für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Begriff „Versorgungszusagen” und dem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben zum Betriebsausgabenabzug in § 4 Abs. 4 EStG (zu Direktversicherungen nach § 4b EStG) und §§ 4c bis 4e EStG sowie zur Rückstellungsbildung nach § 6a EStG.

Für die Frage, ob nichteheliche Lebensgefährten und Lebenspartner Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse sein können, ohne dass die Einrichtung dadurch ihre Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verliert, ist vorgesehen, die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Hinterbliebenenzusagen an Lebensgefährten heranzuziehen. Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist aber noch nicht abgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 6a

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