Rz. 87
Das Steuerrecht umfasst detaillierte Vorgaben zur Berücksichtigung und Bewertung betrieblicher Pensionsverpflichtungen eines Arbeitgebers, wobei nach Durchführungswegen differenziert wird. So ist der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die einzelnen Durchführungswege in den §§ 4, 4c, 4d, 4e und 6a EStG geregelt. Die Steuergesetze (EStG, KStG) werden begleitet von Richtlinien, BMF-Schreiben und Durchführungsverordnungen. Zudem ist die laufende Rechtsprechung der Finanzgerichte zu beachten.
Nicht immer sind die steuerlichen Regelungen isoliert voneinander zu betrachten. So kommt es z. B. bei einem Wechsel von einer unmittelbaren Pensionszusage zu einem Pensionsfonds nur dann zu einer lohnsteuerfreien Dotierung gemäß § 3 Nr. 66 EStG, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, die Beiträge, die er an den Pensionsfonds zahlt, über insgesamt 11Perioden zu verteilen.
Rz. 88
Die umfangreichen Veränderungen des Handelsrechts infolge des BilMoG wurden steuerlich nicht begleitet. Dies hat zur Konsequenz, dass insbesondere im Bereich der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen erhebliche Unterschiede zur steuerlichen Behandlung auftreten, die sowohl aktive als auch passive latente Steuern in der Handelsbilanz auslösen.
Die inzwischen deutlich gewachsene Differenz zwischen dem handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag unmittelbarer Pensionsverpflichtungen und dem steuerlichen Teilwert gemäß § 6a EStG hierfür, die einzig auf unterschiedliche Bewertungsparameter und insbesondere auf den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungszins von 6 % in § 6a EStG zurückzuführen ist, hat inzwischen sogar schon zu Klagen über die Rechtmäßigkeit des Zinssatzes in § 6a EStG beigetragen.
Nachfolgend werden die wesentlichen steuerlichen Regelungen im Hinblick auf Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bzw. zur Bewertung unmittelbarer Pensionsrückstellungen nach Durchführungswegen differenziert dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der unmittelbaren Pensionszusage.