Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.
Ausgangssituation/Funktionsweise
Vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Rentenversicherungen (sog. Direktversicherungen) haben einen hohen Anteil an der betrieblichen Altersversorgung. In ca. 75 % der Fälle werden die Beiträge für Direktversicherungen ganz oder teilweise von den Arbeitnehmern selbst im Wege der sog. Entgeltumwandlung aufgebracht.
Bei Direktversicherungen ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Der begünstigte Arbeitnehmer und/oder seine Angehörigen sind ganz oder teilweise unmittelbar gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt. Hierdurch unterscheidet sich die Direktversicherung von der Rückdeckungsversicherung, bei der der Arbeitgeber neben der Versicherungsnehmerstellung auch das Bezugsrecht innehat.
In einem gesetzlich definierten Rahmen bleiben Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen für die begünstigten Arbeitnehmer lohnsteuerfrei (bis 8 % der BBG in der Allgemeinen Rentenversicherung, vgl. § 3 Nr. 63 EStG) und sozialversicherungsfrei (bis 4 % der BBG in der Allgemeinen Rentenversicherung, vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 SvEV). Die Grenzen gelten unabhängig davon, ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zur Arbeitsvergütung erbracht werden oder ob sie durch eine vereinbarte Reduzierung der Bruttobezüge (die sog. Entgeltumwandlung) finanziert wurden.
Verzichtet der Arbeitnehmer in der sog. Ansparphase zu seinem Vorteil in Form des Beitrags des Arbeitgebers zu seiner Direktversicherung auf Bruttovergütung, dann vermindert sich seine auszahlbare Nettovergütung nicht um den Brutto-Entgeltwandlungsbetrag, sondern nur um den Netto-Betrag in Höhe des um eingesparte Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (ca. 20 %) verminderten Entgeltumwandlungsbetrags. Zur Kompensation für die vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge erhöht der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag noch mit einem Arbeitgeberzuschuss.
Später, bei tatsächlicher Auszahlung der Versicherungsleistungen durch den Versicherer findet dann eine Besteuerung mit dem dann oft deutlich niedrigeren Steuersatz statt. Die Fachwelt spricht insoweit von "nachgelagerter Besteuerung". Auf die spätere Rente zahlen gesetzlich krankenversicherte Rentner aber den vollen Beitrag zur Krankenversicherung (d. h. nicht nur den Arbeitnehmeranteil), soweit die Rente den gesetzlichen Freibetrag (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigt.
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer hat in Deutschland nach § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine Umwandlung von Teilen seiner fixen oder variablen Brutto-Barvergütung in Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds. Der gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch ist jährlich begrenzt auf einen Betrag von bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung.
Lediglich durch Tarifvertrag kann dieser gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch zum Nachteil der Arbeitnehmer eingeschränkt werden (vgl. § 19 Abs. 1 BetrAVG). In aller Regel erlauben Tarifverträge jedoch die Umwandlung von Tarifbezügen in dem vom Gesetz vorgesehen Umfang.
Der Arbeitgeber ist seit dem 1.1.2022 sowohl für neue als auch bestehende Entgeltumwandlungsvorgänge verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich in die für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung (bzw. Pensionskasse oder einen Pen...