Yvonne Ehrmann, Harald Janas
1 Leistungen der Krankenkasse
Die Krankenkassen werden mit § 20b Abs. 1 SGB V verpflichtet, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen. Danach haben sie die folgenden im Gesetz genannten Anforderungen zu erfüllen:
- Erhebung der gesundheitlichen Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb,
- Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten sowie
- Unterstützung bei deren Umsetzung.
Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu § 20 SGB V um eine Regelleistung, sodass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist.
Umfang der Gesamtausgaben
Damit die Krankenkassen ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen, ist definiert, welchen finanziellen Umfang die Gesamtausgaben einer Krankenkasse für betriebliche Gesundheitsförderung erreichen sollen. Dies sind im Jahr 2024 durchschnittlich 3,58 EUR je Versicherten. Davon sollen mindestens 1,13 EUR je Versicherten für betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verwendet werden.
Wird dieser Betrag nicht erreicht, müssen die Krankenkassen den Restbetrag dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung stellen. Der Spitzenverband verteilt die Mittel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Diese müssen die Mittel den Koordinierungsstellen zur Umsetzung von Kooperationsvereinbarungen zur Verfügung stellen.
1.1 Handlungsfelder/Präventionsprinzipien
Auch hier ist der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes zu beachten. Dort werden für die Unterstützung der betrieblichen Gesundheitsförderung durch die Krankenkassen folgende Handlungsfelder und Präventionsprinzipien beschrieben:
Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung
Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstile
- Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
- Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
- Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
- Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
Überbetriebliche Vernetzung und Beratung
- Verbreitung und Implementierung betrieblicher Gesundheitsförderung durch überbetriebliche Netzwerke
1.2 Gemeinsame Koordinierungsstellen
Alle Krankenkassen beraten und unterstützen Unternehmen in neu zu organisierenden gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen für betriebliche Gesundheitsförderung. Hierzu sollen keine Mehrfachstrukturen geschaffen, sondern bestehende Strukturen – wie Geschäfts- und Servicestellen der Krankenkassen, die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX und moderne Kommunikationsmittel und -medien – genutzt werden. Mit der Regelung wird die in der betrieblichen Gesundheitsförderung erforderliche Zusammenarbeit der Krankenkassen gefördert und ein niedrigschwelliger Zugang zu den Leistungen für Unternehmen geschaffen.
Hilfe bei Leistungsinanspruchnahme
Die Koordinierungsstellen sollen bei der Inanspruchnahme der Leistungen helfen, indem sie insbesondere über diese informieren. Die Koordinierungsstellen klären, welche der Krankenkassen im Einzelfall die Leistungen der Gesundheitsförderung im Betrieb initiiert. Kleinere Betriebe sollen dabei über vorhandene örtliche Netzwerke erreicht werden. Örtliche Unternehmensorganisationen – wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen – sollen über Kooperationsvereinbarungen beteiligt werden.
2 Beitragsrechtliche Bewertung der Arbeitgeberleistungen
Das Sozialversicherungsrecht beurteilt die Beitragspflicht grundsätzlich analog dem Steuerrecht. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis in Höhe von 600 EUR jährlich gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind generell steuerfrei, also auch dann, wenn sie 600 EUR jährlich überschreiten. Bei Steuerfreiheit zählen diese Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt und sind damit ebenfalls beitragsfrei.
Die beitragsfreien Leistungen des Arbeitgebers werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.