Die Vorschriften der §§ 89 ff. BetrVG regeln die weniger weitgehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats.
3.2.1 Rechte nach § 89 BetrVG
§ 89 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden.
Arbeitsschutzausschuss
Durch das BAG ist nun geklärt, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung dazu zwingen kann, einen Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG einzusetzen (s. u. Abschn. 3.6.2). Gleichzeitig hat das Gericht den dort klagenden Betriebsrat aber ausdrücklich auf seine Möglichkeiten nach § 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG verwiesen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, um diese dazu zu veranlassen, ggf. den Arbeitgeber zur Einrichtung eines entsprechenden Ausschusses zu verpflichten (BAG, Beschluss v. 15.4.2014 – 1 ABR 82/12).
Der Betriebsrat ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und alle sonst in Betracht kommenden Stellen (z. B. TÜV, mit ihnen zusammengeschlossene Sachverständige, Betriebsärzte usw.) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Diese wiederum sind nach § 89 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Der Betriebsrat ist jedoch auch dazu verpflichtet, auf die Arbeitnehmer dahingehend einzuwirken, dass diese sich auch wirklich an die Arbeitsschutzvorschriften halten. Selbstverständlich hat der Betriebsrat in diesen Fällen keine "Vorgesetztenrechte", muss jedoch mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Einbeziehung der jeweiligen Vorgesetzten) auf die Arbeitnehmer einwirken.
§ 89 Abs. 1–3 BetrVG weiten diese Rechte und Pflichten auf den betrieblichen Umweltschutz aus.
§ 89 Abs. 4 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 2 SGB VII) teilzunehmen.
Dem Betriebsrat müssen die Protokolle aller Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen ausgehändigt werden, an denen er nach § 89 Abs. 2–3 BetrVG teilgenommen hat (§ 89 Abs. 5 BetrVG). Auch ist dem Betriebsrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 193 Abs. 5 SGB VII auszuhändigen (siehe dazu auch Abschn. 3.5.3).
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann ihn der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrVG auf ein Handeln oder Unterlassen verklagen (zuständig sind die Arbeitsgerichte). Setzt der Arbeitgeber danach diese Zuwiderhandlungen fort, kann sogar ein Ordnungsgeld verhängt werden. Behindert oder stört der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit vorsätzlich, ist dieses nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar.
3.2.2 Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG
Nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber unterrichtet werden, wenn dieser plant, seine Betriebsstätten umzubauen, zu erweitern oder neu zu bauen. Selbiges gilt, wenn technische Anlagen entsprechend verändert werden, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe diesen Maßnahmen unterliegen oder Arbeitsplätze betroffen sind. Bei allen diesen Maßnahmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu beraten, sodass dessen Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 BetrVG).
3.2.3 Mitbestimmung nach § 91 BetrVG
Nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat Maßnahmen verlangen, wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe oder der Arbeitsumgebung, die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Kenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden. Die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Betriebsrats in diesen Fällen sind aber so vielschichtig, dass § 91 BetrVG in der betrieblichen Praxis so gut wie keine Bedeutung hat.