Leitsatz
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird. Dies zieht die Anwendung der 1 %-Methode nach sich, es sei denn, der Pkw wurde nachweislich nicht privat genutzt bzw. die privat veranlassten Kfz-Kosten werden nachgewiesen.
Sachverhalt
Strittig ist der Ansatz eines Nutzungswerts für Privatfahrten eines Handelsvertreters mit einem zum notwendigen Betriebsvermögen rechnenden Pkw. Da die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw nicht per Fahrtenbuch nachgewiesen wurde, setzte das Finanzamt den Nutzungswert nach der 1 %-Methode an und begründete dies damit, dass ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Pkw spreche. Dem hielt der Handelsvertreter den aufwändigen Transport von Waren mit dem Pkw, seine Reisekostenabrechnungen, die Zahl der Fahrzeuge des Privatvermögens und die für die Folgejahre geführten Fahrtenbücher entgegen.
Entscheidung
Das FG folgte dem Finanzamt. Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung konnte nicht widerlegt werden, weil
- ≫ es sich um einen normalen, typischerweise auch privat genutzten Pkw handelte;
- ≫ die Musterkoffer, mit denen der Pkw regelmäßig beladen war, binnen einer halben Stunde entfernt werden konnten und der Pkw damit nutzbar war;
- ≫ die Privatfahrzeuge des Handelsvertreters und seiner Ehefrau - ein Oldtimer, ein Audi 80 Cabrio und ein Motorrad - nicht für alle Anlässe von Privatfahrten gleich gut geeignet waren;
- ≫ die Reisekostenabrechnungen keine nahezu lückenlose durchgehende betriebliche Nutzung erkennen ließen, da Angaben zu betrieblichen Zwecken sowie zu Kilometerständen bei Beginn und Ende von betrieblichen Fahrten fehlten:
- ≫ die für die Folgejahre geführten, steuerlich anerkannten Fahrtenbücher einerseits nicht die Streitjahre betrafen und die Verhältnisse der Folgejahre nicht notwendigerweise mit denen der Streitjahre überstimmen müssen, andererseits Zweifel an der zeitnahen Erstellung und inhaltlichen Richtigkeit aufkommen ließen.
Daher bleibt es trotz der auch vom FG unterstellten sehr hohen betrieblichen Nutzung des Pkw, die typischerweise bei einem Handelsvertreter anfällt, bei der Anwendung der 1 %-Regelung.
Hinweis
Der einzig sichere Weg, bei einem typischen Pkw der Anwendung der 1 %-Methode zu entgegen, besteht darin, ein Fahrtenbuch zu führen. Selbst wenn im Privatvermögen mehrere Fahrzeuge vorhanden sind, die nicht den obigen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, entkräften diese noch nicht den Anschein der Privatnutzung des betrieblichen Pkw. Ausnahmen gelten insoweit nur für andere als typische Pkw, etwa einen Mercedes Vito, die als Lkw eingestuft werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.04.2008, 12 K 60/04, 12 K 61/04