OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.9.2016, Kurzinformation ESt Nr. 19/2016
Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Die außerbilanzielle Hinzurechnung wird auf die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich eines Kürzungsbetrags von 2.050 EUR begrenzt (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG). Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen (Investitionsdarlehen, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).
Mit Urteil vom 29.3.2007, IV R 72/02 (BStBl 2008 II S. 420) entschied der BFH, der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG sei bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu bestimmen. Der Kürzungsbetrag nach Satz 4 stehe jedoch nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu, sondern sei auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 7.5.2008 (BStBl 2008 I S. 588) angeschlossen; sie war grds. in allen offenen Fällen anzuwenden (Ausnahme: gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.5.2008 begannen).
Fraglich ist nun, ob für die Ermittlung der Schuldzinsenquote zur Aufteilung des Kürzungsbetrags sämtliche Schuldzinsen der Mitunternehmer einzubeziehen sind oder die ohnehin unbegrenzt abziehbaren Schuldzinsen für Investitionsdarlehen außen vor bleiben. Das BMF-Schreiben sieht hierzu bisher keine eindeutige Regelung vor (vgl. RdNr. 30).
Das FEIN-Programm zur maschinellen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften berücksichtigt bei der Aufteilung sämtliche Schuldzinsen.
Im Praxishandbuch zu § 4 Abs. 4a EStG wurde bisher die Auffassung vertreten, die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens seien in die Berechnung nicht einzubeziehen (vgl. Tz. 7.3.1).
Da hierzu momentan eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene erfolgt, wird gebeten, die Bearbeitung von Rechtsbehelfen zu dieser Thematik zunächst zurückzustellen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a