Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Da Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung dem abnutzbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen sind, werden sie planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Als Abschreibungsmethoden kommen in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung in Frage. Letztere ist insbesondere bei technischen Anlagen und Maschinen von Bedeutung und dürfte in der Praxis bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen eine untergeordnete Rolle spielen.
5.2.1 Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebs- und Geschäftsausstattung in gleichbleibenden Teilbeträgen über die gewählte Nutzungsdauer verteilt. Es ergibt sich somit ein kontinuierlicher Abschreibungsverlauf, der i. d. R. nicht dem tatsächlichen Werteverzehr der jeweiligen Betriebs- und Geschäftsausstattung entspricht. Für die Buchhaltungspraxis ist diese Abschreibungsmethode jedoch einfach zu handhaben und daher bei den Bilanzierenden weit verbreitet.
Lineare Abschreibung der Arbeitsbühne
Die im obigen Beispiel als Betriebsausstattung aktivierte Arbeitsbühne soll linear abgeschrieben werden. Die gewählte Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, der Abschreibungssatz 10 % (100 % : 10 Jahre). Die jährliche Abschreibung beträgt somit 1.218,10 EUR (Anschaffungskosten 12.181 EUR : 10 Jahre).
Wird ein Vermögensgegenstand unterjährig angeschafft, so vermindert sich der jährliche Abschreibungsbetrag zeitanteilig für den Zeitraum, in dem der Gegenstand nicht genutzt wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder (angefangene) Monat mit einem Zwölftel berücksichtigt wird. Bei einer Anschaffung am 1. Juli beträgt z. B. die Abschreibung im ersten Jahr 6/12 der Jahresabschreibung.
5.2.2 Degressive Abschreibung
Im Gegensatz zur linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Beträgen variieren bei der degressiven Abschreibung die Abschreibungsbeträge über die Laufzeit. In den ersten Jahren der Nutzungsdauer kommen durch die Anwendung eines konstanten Prozentsatzes auf den Restbuchwert die höchsten Abschreibungsbeträge zum Ansatz, in den letzten Jahren die niedrigsten.
Die degressive Abschreibungsmethode kompensiert die Schwächen der linearen Abschreibung, indem sie den Abschreibungsaufwand dem Vorsichtsprinzip entsprechend vornehmlich in die ersten Jahre verlegt. Diese Methode kommt damit dem tatsächlichen Verlauf des Werteverzehrs in der Regel näher als die lineare Abschreibung.
Während die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz grundsätzlich zulässig ist, bestehen in der Steuerbilanz (zeitliche) Einschränkungen bei der Anwendung; insbesondere um steuerpolitisch zielgerichtete Investitionsanreize zu setzen.
Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz
Im Zuge des "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes" wurde mit Wirkung des Veranlagungszeitraums 2020 die degressive Abschreibungsmethode wieder zugelassen. Sie kann auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – z. B. für Betriebs- und Geschäftsausstattungen – die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, zum Ansatz kommen. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des linearen Satzes, maximal jedoch 25 %. Der Übergang von der degressiven zur linearen Methode während der Nutzungsdauer ist zulässig.
Das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" hat zu einer Verlängerung der Anwendbarkeit der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz geführt. Anwendbar war die Verlängerung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden.
Für die Zeit vom 1.1.2023 bis einschließlich 31.3.2024 ist dann in der Steuerbilanz keine degressive Abschreibung zulässig, bis das Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, diese Art der Abschreibung steuerlich wieder zulässt. Die Höhe der Abschreibung darf dabei höchstens das 2-fache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
5.2.3 Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Im Rahmen eines BMF-Schreibens wurde eine Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung geschaffen. Bei den im Schreiben aufgeführten Wirtschaftsgütern unter dem Oberbegriff "Computerhardware" kann in der Steuerbilanz – abweichend von den gewöhnlichen AfA-Tabellen – eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die Anwendung dieses Wahlrechts führt somit einer zu einer Sofortabschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts.
Keine Anwendung in der Handelsbilanz
Die im BMF-Schreiben vorgesehene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in der Handelsbilanz nicht zulässig; es handelt sich um ein steuerliches Abschreibungswahlrecht. Sind die (steuerlichen) Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllt, kann diese Methode der Sofortabschreibung in der Handelsbilanz angewendet werden.