Gravierende Umgestaltungsmaßnahmen des Pächters: Gibt der Steuerpflichtige seinen Gewerbebetrieb auf, z.B. indem

  • er an einen Pächter verpachtet, der das die wesentliche Betriebsgrundlage bildende Betriebsgrundstück so umgestaltet, dass eine erneute Betriebsaufnahme durch den Verpächter nicht mehr möglich ist[1] oder
  • der Pächter die Pachtsache im Laufe der Zeit so umgestaltet, dass der Verpächter seine bisherige betriebliche Tätigkeit nicht ohne großen Aufwand wieder aufnehmen könnte,

stellt sich das Problem des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe.

[1] Zu den Voraussetzungen einer weiteren Betriebsverpachtung im Ganzen: s. im Einzelnen Günther, EStB 2020, 401.

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