Kommentar
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ( Betriebsaufgabe ; Betriebsveräußerung ) als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnten (ständige Rechtsprechung).
Hieran fehlt es, wenn ein Einzelunternehmer sein gesamtes Aktivvermögen – außer dem Betriebsgrundstück – an eine neubegründete Familien-GmbH (Eigenbeteiligung 25%, Ehefrau, Tochter und Schwiegersohn je 25%) verkauft und die GmbH als Kaufpreis sämtliche Schulden des Einzelunternehmens übernimmt.
Übersteigen die Schulden das übernommene Aktivvermögen und gewährt die GmbH dem früheren Einzelunternehmer insoweit ein Darlehen, so kann dieser die Zinsen für das Darlehen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben behandeln. Die Darlehensschuld ist erst durch die Betriebsaufgabe entstanden; auch hätte das Grundstück zur Schuldentilgung verwandt werden müssen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.11.1997, XI R 98/96
Anmerkung:
Dem BFH kann nur im zweiten Teil seiner Begründung gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß das Darlehen der GmbH an den früheren Einzelunternehmer infolge der Betriebsaufgabe entstand. Das Darlehen ist jedoch, wirtschaftlich gesehen, lediglich ein Teil der früheren Betriebsverbindlichkeiten . Der BFH weist indessen zu Recht darauf hin (zweiter Teil seiner Begründung), daß auch das frühere Betriebsgrundstück zur Schuldentilgung hätte eingesetzt werden müssen.
Der BFH hat zutreffend auch verneint , daß die Darlehenszinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind. Das frühere Betriebsgrundstück war allerdings nach der Überführung in das Privatvermögen an die GmbH vermietet worden. Es fehlt aber ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldbegründung mit der Vermietungstätigkeit. Ein Steuerpflichtiger kann nicht durch bloßen Willensakt eine Schuld der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuordnen.