Steuervergünstigungen werden auch dann gewährt, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben wird. Bei einem Teilbetrieb handelt es sich um einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten organisatorisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs, der alle Betriebsmerkmale i. S. d. EStG – Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Selbstständigkeit – aufweist. Eine vollständig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. Unabhängig davon muss ein Teilbetrieb immer für sich lebensfähig sein.
Kriterien für einen Teilbetrieb sind insbesondere: räumliche Abgrenzung, eigenes, vom übrigen Betrieb abgrenzbares Anlagevermögen, eigene Mitarbeiter, gesonderte Buchführung, eigener Einkauf, eigene Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigener Geschäftswert.
Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe setzt damit voraus, dass ein Unternehmen zumindest 2 Teilbetriebe umfasst, die Tätigkeit des aufgegebenen Teilbetriebs endgültig eingestellt und nicht mehr im verbleibenden Teilbetrieb verfolgt wird.
Von einem selbstständigen Teilbetrieb ist z. B. auszugehen bei
- einem vom sonstigen Groß- und Einzelhandel abgegrenzten Vertrieb von Waren über Automaten,
- einer von einer Brauerei betriebenen Gaststätte,
- einer Einzelhandelsfiliale, wenn dieser der Wareneinkauf obliegt oder sie zumindest die Verkaufspreise gestalten kann,
- einer Niederlassung einer Fahrschule,
- räumlich getrennten Gaststätten,
- einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, auch wenn dieser in den Gesamtbetrieb integriert ist;
- einem fremd vermieteten Grundstück, sofern die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hatte,
- Zweigniederlassungen nach § 13 HGB.
Eine Teilbetriebsaufgabe liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen an einem anderen Ort eine gleichartige Tätigkeit ausübt. Mit dem Teilbetrieb muss jedoch stets zugleich ein eigenständiger Kundenstamm aufgegeben werden. Keine selbstständigen Teilbetriebe liegen dagegen vor, wenn ein Einzelunternehmer nebeneinander mehrere Internet-Dienste anbietet, ohne diese organisatorisch, z. B. durch getrennte Räume und Buchhaltungen, voneinander abzugrenzen.
Ebenso wie bei einer Betriebsaufgabe müssen auch bei einer Teilbetriebsaufgabe sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs veräußert oder entnommen werden. Die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in einen anderen Betrieb sowie deren Zurückbehaltung im nicht aufgegebenen Teilbetrieb ist dagegen steuerschädlich, sodass weder der Freibetrag noch ein niedrigerer Steuersatz gewährt wird.