Ausweitung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage
Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage immer weiter ausgeweitet. Er hat z. B. entschieden, dass auch Teile eines Einfamilienhauses, die einer von Eheleuten beherrschten GmbH zur Nutzung überlassen werden, eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage bei der GmbH darstellen. Ebenso ist das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfallen.
Büroräume als wesentliche Betriebsgrundlage
Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dies gilt nicht nur für ganze Bürogebäude, sondern auch für eine Büroetage und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus ("häusliches Arbeitszimmer"), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebskapitalgesellschaft befindet.
Wichtig: Eine Ausnahme (d. h. keine wesentliche Bedeutung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht) gilt, wenn der Anteil der im Eigenheim befindlichen Räume zu den auswärtig angemieteten Räumen hinsichtlich der Gesamtfläche nur 7,45 % beträgt.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Fraglich kann nach Ansicht des BFH allenfalls sein, ob ein Gebäudeteil nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, wenn ein Einzelgewerbetreibender den Gebäudeteil nach § 8 EStDV wegen Unterschreitens der dort genannten Grenzen nicht als Betriebsvermögen behandeln müsste.
Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung wäre es seltsam, wenn ein Einzelgewerbetreibender einen eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 8 EStDV als Privatvermögen behandeln darf, derjenige, der einen solchen Raum an "seine" GmbH vermietet, jedoch nicht. Eine Ausnahme wird also zu machen sein, wenn der Grundstücksteil nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss (Wert des betrieblich genutzten Grundstücksteils macht nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts des Grundstücks aus und beträgt absolut nicht mehr als 20.500 EUR). Andererseits bewirkt die Tatsache, dass die Wesentlichkeitsgrenze des § 8 EStDV überschritten wird, im Umkehrschluss noch keine quantitativ wesentliche Bedeutung.