Leitsatz
Bei einem Pachtverhältnis im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist der Pachtzins überhöht, wenn bei Bemessung der Höhe des Zinses nicht berücksichtigt worden ist, dass der Pächter vertraglich verpflichtet ist, die gepachteten Wirtschaftsgüter instand zu halten und unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter auf seine Kosten zu ersetzen.
Sachverhalt
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungiert, sind die Herren AZ und BZ. Das Besitzunternehmen gehört den Ehegatten BZ und RZ. Aufgrund eines Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrags vom 2.2.1992 pachtete die GmbH das Unternehmen vom Besitzunternehmen. Verpachtet waren die Betriebsgrundstücke und -gebäude, sämtliche Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, alle Werkzeuge und Einrichtungen, alle immateriellen Werte, insbesondere Betriebserfahrungen, Herstellungsverfahren, Kundenstamm, Betriebsorganisation. Die Warenvorräte/Bodenschätze sollten nicht eingebracht werden. Nach § 3 des Vertrags war die GmbH verpflichtet, die ihr pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter wie ihr Eigentum zu pflegen, auf ihre Kosten instand zu halten, auszubessern und zu ergänzen sowie unbrauchbar gewordene Güter zu ersetzen. Als Pachtzins waren im Jahr 1992 monatlich 50.000 DM vereinbart, dieser Betrag wurde wegen geplanter Investitionen ab 1993 auf monatlich 65.000 DM angehoben.
Entscheidung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass die GmbH ihrem Gesellschafter BZ bzw. einer diesem nahe stehenden Person (RZ) dadurch einen Vorteil gewährte, dass sie überhöhte Pachtzahlungen leistete. Ein nicht gerechtfertigter Vorteil liegt schon deshalb vor, weil die GmbH bereits im Streitjahr 1993 im Hinblick auf eine von der Besitzgesellschaft zu tätigende Investition eine Erhöhung des Pachtzinses um monatlich 15.000 DM akzeptiert hat, obwohl die Investition erst im Jahr 1994 durchgeführt worden ist. Ein fremder Dritter wäre mit einer solchen Vorgehensweise nicht einverstanden. Weiter ist der Pachtzins auch überhöht, weil die GmbH als Pächterin lt. § 3 des Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrags eine Pachterneuerungsverpflichtung zu tragen hatte. Abweichend von üblichen Miet- oder Pachtverträgen trägt die GmbH wirtschaftlich den Wertverzehr der ihr überlassenen Wirtschaftsgüter. Insoweit ist der Vertrag auch nicht "ungenau". Zwar war die GmbH nicht verpflichtet, eine neue Investition wie ein ...-Werk durchzuführen; wenn allerdings nach erstmaliger Durchführung der Investition einzelne Wirtschaftsgüter unbrauchbar wurden, dann war sie vertraglich verpflichtet, diese auf ihre Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Ein fremder Dritter, der den Wertverzehr der von ihm gepachteten Wirtschaftsgüter wirtschaftlich trägt, hätte nur einen weitaus niedrigeren Pachtzins akzeptiert.
Hinweis
Bei Festlegung des Pachtzinses sind grundsätzlich vertragliche Pachterneuerungsverpflichtungen des Pächters pachtmindernd zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.07.2003, 6 K 1296/01