OFD Cottbus, Verfügung v. 20.06.2003, S 2706 - 42 - St 224
Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) und ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) sind nur der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA handelt (Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995, zuletzt bestätigt durch BFH, Urteil v. 24.4.2002, I R 20/01, BFH/NV, 1260).
Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der sachlichen Verflechtung heranzuziehen. Durch das BFH-Urteil vom 23.05.2000 (BFH, Urteil v. 23.05.2000, VIII R 11/99, BStBl II 2000, 621) wurde die Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung dahingehend verschärft, dass nunmehr auch Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können, wenn das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit benötigt, es für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Diese Grundsätze sind auch auf Miet- und Pachtverträge zwischen jPdöR und deren BgA anzuwenden. Danach sind Büro- und Verwaltungsgebäude, die durch eine jPdöR an ihren BgA überlassen werden, als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Diese Miet- und Pachtverträge sind der Besteuerung nicht mehr zugrunde zu legen. Das überlassene Gebäude ist vielmehr dem Betriebsvermögen des BgA zuzurechnen (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 14.03.1984, I R 223/80, BStBl II 1984, 496).
Nach dem BMF, Schreiben v. 18.9.2001, BStBl I 2001, 634 sind die wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Steuerbilanz des BgA mit den Werten zu aktivieren, mit denen die Wirtschaftsgüter zu Buche stehen würden, wenn sie von Anfang an, d.h. vom Zeitpunkt der Nutzung durch den BgA an, als Betriebsvermögen des BgA behandelt worden wären. Dieser Wert entspricht den historischen Anschaffung- und Herstellungskosten bzw. dem historischen Einlagewert abzüglich der Absetzung für Abnutzung.
Nach dem BMF, Schreiben v. 11.6.2002, BStBl I 2002, 647) werden die steuerlichen Folgen, die sich aus dem BFH-Urteil vom 23.05.2000 (a.a.O.) ergeben auf Antrag erst für die Zeit nach dem 31.12.2002 gezogen. Wird demnach durch eine jPdöR über diesen Termin hinaus eine nach dem BFH-Urteil vom 23.05.2000 (a.a.O.) wesentliche Betriebsgrundlage an ihren BgA überlassen, sind die betreffenden Miet- und Pachtverträge ab dem 01.01.2003 nicht mehr anzuerkennen und das überlassene Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des BgA zuzuordnen.
Normenkette
§ 4 KStG;
Abschnitt 28 Abs. 4 KStR 1995