Rz. 106
Zinsen auf hinterzogene Steuern dürfen den Gewinn nicht mindern. Nach § 235 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Steuerliche Nebenleistungen,[1] zu denen die Hinterziehungszinsen gehören, teilen grundsätzlich das Schicksal der Steuer, für die sie gezahlt werden. Sind somit Betriebssteuern hinterzogen worden, die als BA abziehbar sind, sind auch die Hinterziehungszinsen BA. § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG schließt den Abzug aus.
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