Leitsatz
Beitragszahlungen einer GmbH für eine Betriebsunterberechnungsversicherung stellen auch dann abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn damit ein krankheitsbedingter Ausfall von Gesellschafter-Geschäftsführern abgesichert werden soll. Mangels gesellschaftlicher Veranlassung und vermögensmäßigem Vorteil für die Gesellschafter sind die Beiträge nicht als vGA zu qualifizieren.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die für den Krankheitsfall ihrer zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen und die entsprechenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe deklariert hatte. Versicherungsnehmer waren die beiden Geschäftsführer, wobei der Betrieb der GmbH versichert wurde. Das Finanzamt behandelte die Beiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Versicherungen über Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet seien, führten nach Ansicht des Finanzamtes nur dann zu einem Betriebsausgabenabzug, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Steuerpflichtigen und gab der Klage statt. Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dabei insbesondere dann vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt hätte. Im Streitfall erkannte das Gericht weder eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis noch eine Vorteilseignung für die Gesellschafter. Die Absicherung möglicher Risiken durch eine Versicherung ist nicht gesellschaftlich veranlasst, sondern entspricht dem Fremdvergleich. Da zudem die GmbH und nicht die Gesellschafter bezugsberechtigt waren, stellt der Abschluss der Versicherung keinen vermögensmäßigen Vorteil für die Gesellschafter dar. Die Rechtsprechung zu Praxisausfallversicherungen von Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften ist insoweit nicht übertragbar, als vorliegend die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt durch die Versicherung begünstigt war.
Hinweis
Gegen das Urteil ist eine Revisionsverfahren anhängig (Az beim BFH I R 16/13). Sollte die Finanzverwaltung in gleichgelagerten Fällen die Beitragszahlungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, ist den betroffenen Steuerpflichtigen ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu empfehlen. Damit könnten sie von einer ggf. positiven Beurteilung durch den BFH profitieren.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2013, 6 K 107/11