Leitsatz
1. Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt.
2. Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist – jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 – verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13, Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG, § 40 Abs. 2 FGO, § 12 Abs. 2 RStruktFG i.d.F. vom 20.12.2012, § 3 Abs. 1 RStruktFV i.d.F. vom 26.6.2012, Art. 107 Abs. 1 AEUV
Sachverhalt
Im Jahr 2014 setzte die BAFin gegenüber der X-Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, einen Jahresbeitrag (§ 12 Abs. 2 RStruktFG) fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die X-Bank war Organgesellschaft der Z-Bank.
Das Finanzamt sah im Bescheid vom 11.3.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG den Jahresbeitrag gemäß § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. als gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abzugsfähigen Aufwand an.
Der Einspruch der X-Bank blieb insoweit erfolglos. Über den zugleich eingelegten Einspruch der beigeladenen Z-Bank wurde bisher nicht entschieden.
Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 21.3.2018, 9 K 3187/16 F, Haufe-Index 11907711, EFG 2018, 1350) wies die Klage ab. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei verfassungsgemäß.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Dabei sah er in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch die Organgesellschaft als klagebefugt an.
Hinweis
1. Nach der Finanzmarktkrise der Jahre 2009 und 2010 schuf der Gesetzgeber einen (nationalen) Restrukturierungsfonds, der durch eine jährliche Abgabe der Banken ("Bankenabgabe") finanziert wurde. Im Rahmen der Beitragsbemessung sollten gezielt Bankgeschäfte verteuert werden, die "systemische Risiken" bergen, um Banken einen Anreiz zu geben, dieses Risiko zu senken.
Neue Rechtslage seit 2015
Das Urteil betrifft insoweit noch die alte Rechtslage bis 2014. Seit dem Jahr 2015 beruht die Bankenabgabe auf einer unionsrechtlich harmonisierten Rechtsgrundlage. Sie speist seit 2016 einen einheitlichen Abwicklungsfonds (s. dazu Kube, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der EU-Bankenabgabe, Heidelberger Beiträge zum Finanz- und Steuerrecht, Band 2, 2016).
2. An sich könnten die Banken die Sonderabgabe als Betriebsausgabe abziehen und damit (nach dem objektiven Nettoprinzip systemgerecht) ihre Steuerlast senken. Um dies zu verhindern und die Wirkung der Bankenabgabe zu "verstärken" (vgl. BT-Drucks. 17/3024, S. 83), hat der Gesetzgeber für nach dem 30.9.2010 beginnende Wirtschaftsjahre in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds eingeführt. Dies soll letztendlich sicherstellen, dass der Steuerzahler nicht erneut eine ggf. erforderliche Bankenrettung mitfinanzieren muss.
3. Der BFH hat diese Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips für verfassungsgemäß gehalten. Die beabsichtigte steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken sei als Lenkungsnorm zulässig und verhältnismäßig. Darin liege auch keine "Bankenstrafe", da sie nicht an vergangenem, sondern an zukünftigem Verhalten ansetze. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, ein risikobehaftetes Geschäftsmodell ohne finanzielle Zusatzbelastung auch in Zukunft unverändert fortführen zu dürfen, bestehe nicht.
Verfassungsbeschwerde zu erwarten
Es ist davon auszugehen, dass gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt und daher das Bundesverfassungsgericht diese Frage abschließend zu entscheiden haben wird.
4. Ein beihilferechtliches Problem hat der BFH auch nicht gesehen, weil das Abzugsverbot keine verbotene Beihilfe sei.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.7.2020 – XI R 20/18