Nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sind durchlaufende Posten. Das sind Gelder, die im Namen und für Rechnung eines Dritten gezahlt werden mit der bestehenden Verpflichtung, sie zu gegebener Zeit an den Dritten weiterzuleiten. Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung.[1] Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird die Gewinnneutralität dadurch hergestellt, dass gleichzeitig mit Aktivierung der Wertzugänge die Wertabgänge in gleicher Höhe passiviert werden.[2] Hingegen kann die abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke zu Betriebseinnahmen führen.[3]

Verrechnet ein Rechtsanwalt nach der Vereinnahmung von Fremdgeld dieses mit Honoraransprüchen gegen den Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten im Wege der Aufrechnung, löst er damit die für einen durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzung für einen durchlaufenden Posten ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.[4]

Bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und -ausgaben.[5]

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