3.1 Vorbereitung während Berufstätigkeit
Wird der Schritt in die Selbstständigkeit bereits während der Berufstätigkeit eingeleitet, sollte folgende Steuersparstrategie ins Kalkül gezogen werden:
Noch während der Betriebseröffnungsphase werden abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bestellt, die im kommenden Geschäftsjahr benötigt werden. Hierfür kann bereits vor der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten abgesetzt werden.
Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im Zuge der Betriebseröffnung führt regelmäßig zu einem Verlust, der mit den positiven Einkünften aus der bisherigen Arbeitnehmertätigkeit verrechnet werden kann, eine geringere Steuerbelastung einer etwaigen Abfindung bewirkt und eine Einkommensteuererstattung als Anschubfinanzierung auslöst.
3.2 Ausgaben in der Vorbereitungsphase
Schon im Vorfeld der Betriebseröffnung können Ausgaben anfallen. Diese werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie in einem eindeutigen Zusammenhang mit der angestrebten, auf die Erzielung eines Gewinns gerichteten Tätigkeit stehen. Dazu gehören z. B.
- Beratungskosten für das Gründungskonzept bzw. den Business-Plan,
- Kosten für die Anmietung eines Ladengeschäfts oder Büros,
- Kosten für die Büroausstattung, z. B. Büromaterial und einen PC nebst Zubehör,
- Fortbildungskosten, soweit es sich um eine Zweitausbildung oder um die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf handelt,
- Kosten für geschäftliche Fahrten mit dem privaten Pkw,
- Telefon- und Kommunikationskosten.
Um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen, müssen die Rechnungen auf den Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensgründers lauten. Außerdem muss eindeutig belegt werden, dass die Kosten durch die Unternehmenseröffnung veranlasst sind.
Liegen diese Voraussetzungen vor und wird eine unternehmerische Tätigkeit mit steuerpflichtigen Umsätzen ausgeübt, kann auch der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen vorgenommen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmensgründung letztlich scheitert.
Insbesondere in der Gründungsphase sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten:
- Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit; vorbereitende Tätigkeiten sind noch nicht steuerpflichtig, führen also – anders als einkommensteuerrechtlich – bei der Gewerbesteuer noch nicht zu abziehbaren Aufwendungen bzw. einem vortragsfähigen Verlust. Daher sollte die Unternehmenstätigkeit, wenn auch nur in geringem Umfang, so schnell wie möglich aufgenommen werden.
- Ein betrieblich als auch privat genutzter Gegenstand, z. B. ein Pkw, kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ganz, anteilig oder gar nicht zugeordnet werden. Diese Entscheidung muss zeitnah zur Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands getroffen werden, andernfalls wird der (anteilige) Vorsteuerabzug versagt. Letzteres ist der Fall, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, d. h. nach dem 31.5. des Folgejahres, mitgeteilt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abgabefrist verlängert oder die Umsatzsteuererklärung von einem Steuerberater erstellt wurde.
3.3 Anmeldung beim Finanzamt
Wer einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet, muss dies nach § 138 Abs. 1 AO der Gemeinde mitteilen. Diese informiert dann das Finanzamt. Wird eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, muss das Wohnsitzfinanzamt unmittelbar darüber in Kenntnis gesetzt werden. Als Folge der Anmeldung des Betriebs muss der Gründer einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen. Seit Beginn des Jahres 2021 müssen diese Daten nach § 138 Abs. 1b AO in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden. Nur wenn ein Fall unbilliger Härte – keine EDV-Kenntnisse, kein Internetanschluss, zu hoher finanzieller Aufwand- vorliegt, kann das Finanzamt auf Antrag die Einreichung des Fragebogens in Papierform gestatten. Dieser ist in 8 Teilbereiche gegliedert:
- Allgemeine Angaben (persönliche Daten des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und seiner Kinder; Kommunikationsverbindung, Art der Tätigkeit, Bankverbindung, Steuerberater, Empfangsvollmacht, bisherige steuerliche Erfassung),
- Angaben zur gewerblichen, selbstständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit,
- Angaben zur Festsetzung von Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen,
- Angaben zur Gewinnermittlung,
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
- Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer,
- Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer,
- Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Da die Fragen in den ersten beiden Teilbereichen ohne größere Schwierigkeiten beantwortet werden können, wird im Folgenden nur auf die steuerlichen Aspekte eingegangen. Die im Folgenden angeführten Tz...