Prof. Dr. Eginhard Werner
Kurzbeschreibung
Es besteht grundsätzlich Anzeigepflicht über die Erwerbstätigkeit. Wer danach einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet bzw. eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem zuständigen Finanzamt bzw. der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Dieser Mustertext gibt eine Hilfestellung zum Verfahren.
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler müssen ihre Tätigkeit anzeigen
Grundsätzlich werden folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung unterschieden:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständig freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen, elektronisch zu übermitteln);
- Gründung einer Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft (elektronisch zu übermitteln);
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft (elektronisch zu übermitteln);
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht (Übermittlung auf amtlichem Vordruck s. Art. 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO);
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit (Übermittlung auf amtlichem Vordruck, s. Art. 97 § 27 Abs. 4 Satz 2 EGAO).
Sofern Steuerpflichtige eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit anzeigen, haben sie dabei dem betroffenen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen.
Die Auskünfte i. S. d. Satzes 1 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden im Online-Finanzamt "Mein Elster" (www.elster.de) zur Verfügung gestellt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung gem. Satz 2 verzichten.. In diesem Fall sind die Auskünfte i. S. d. Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
Die vorgenannten Anzeigepflichten nach § 138 AO sind abzugrenzen von den übrigen Berichterstattungen nach § 137 AO (Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen), § 138a AO (Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen), § 138b AO (Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften) sowie § 138d-k AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen) als auch der § 139 AO (Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen).
Nach § 138 AO besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht über die Erwerbstätigkeit. Die Vorschrift enthält Anzeigepflichten für zwei verschiedene Bereiche. Zum einen betreffen die Anzeigepflichten die Eröffnung bzw. Aufnahme sowie die Verlegung oder Aufgabe von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Inland. Zum anderen fordert § 138 Abs. 2 AO die Mitteilung über Auslandsengagements. Dies dient vor allem der Überwachung der zutreffenden Besteuerung von Auslandseinkünften und dem verwaltungsinternen Informationsaustausch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Wer danach einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat dies grundsätzlich der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt vom Inhalt der Mitteilung. Auch wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Unternehmer i. S. d. § 2 UStG haben alternativ die Möglichkeit, ihre Anzeigepflicht elektronisch ausschließlich gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen.
Aus der früheren Verordnungsermächtigung in § 138 Abs. 1b AO wurde eine gesetzliche Regelung, wonach zusätzlich zu den Anzeigen nach § 138 Abs. 1 und Abs. 1a AO eine elektronisch zu erteilende Auskunft über weitere, für die Besteuerung relevante Verhältnisse begründet werden kann (sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Diese und die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Der nachfolgende Mustertext gibt dabei eine Hilfestellung zum Verfahren.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich der AO haben dem zuständigen Finanzamt (zusätzlich) Folgendes mitzuteilen:
- Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland.
- Die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Veränderung.
- Den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S .d. § 2 Nr. 1 KStG, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse...