OFD Hannover, Verfügung v. 21.1.1998, S 7100 - 430 - StO 352/S 7100 - 918 - StH 553

Umsatzsteuerliche Behandlung der Betriebsfonds Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom 28.10.1996 können anerkannte Erzeugerorganisationen i.S. dieser Vorschrift sogenannte Betriebsfonds einrichten. Aufgabe der jeweiligen Betriebsfonds ist die Finanzierung von genehmigten operationellen Programmen wie:

  • integrierter Anbau von Obst und Gemüse,
  • ökologische Produktion von Obst und Gemüse,
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Erdbeeren.

Für jedes genehmigte operationelle Programm ist ein eigener Betriebsfonds einzurichten. Die Verwaltung des jeweiligen Programms übernimmt die betreffende Erzeugergemeinschaft gegen Kostenersatz. Mit der Durchführung des operationellen Programms kann sowohl ein Fremdunternehmer als auch die Erzeugergemeinschaft beauftragt werden.

Die Einnahmen des Betriebsfonds bestehen aus Beiträgen (Umlagen) der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft und aus Zuschüssen der EG. Jeder einzelne Betriebsfonds ist Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Sie können auch für Zwecke der Umsatzsteuer als selbständige Einrichtungen angesehen werden. Sie führen aber mit der Durchführung der Finanzierung des operationellen Programms sowie mit der vorübergehenden Kapitalanlage der noch nicht benötigten Geldmittel keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn aus. Diese reinen Geldverwaltungstätigkeiten begründen für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft der einzelnen Betriebsfonds. Soweit die Betriebsfonds Beiträge der Mitglieder und Zuschüsse der EG vereinnahmen, liegen – mangels Leistungsaustausch – nicht steuerbare echte Zuschüsse vor.

Ein Leistungsaustausch findet jedoch im Verhältnis zwischen ausführenden Dritten und Betriebsfonds im Rahmen der Durchführung des operationellen Programms sowie im Verhältnis zwischen Erzeugergemeinschaft und Betriebsfonds im Rahmen der übernommenen Verwaltungstätigkeit statt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1

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