Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17–19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), ggf in Verbindung mit § 1004 BGB, analog gewährleistet. Dies genügt den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 jedoch nicht, da diese eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht wie die §§ 17–19 UWG vom Vorliegen einer besonderen Absicht abhängig macht.[1] Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, ein sog. Stammgesetz zu schaffen, das den Schutz der Geschäftsgeheimnisse umfassend regelt und die bisherigen Vorschriften des UWG in angepasster Form integriert.

[1] BT-Drucks. 19/4724, S. 19.

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