Gert R. Wagner, Dr. Mirko Wolfgang Brill
Unter Import ist der Eingang aus anderen EU-Staaten (Intrahandel) und die Einfuhr aus Drittländern (Extrahandel) zu verstehen.
4.1 Intrahandel – Eingang aus anderen EU-Staaten
Bei der Kontrolle von Eingängen kann kontrolliert werden, ob die "Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb" in die Umsatzsteueranmeldung aufgenommen und ggf. entrichtet wurde. Zudem hat auch hier ab einem Umsatz von 800.000 EUR p. a. eine Intrastat-Meldung zu erfolgen.
4.2 Extrahandel – Einfuhr aus Drittstaaten
4.2.1 Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
Bei Einfuhren, die zum freien Verkehr abgefertigt wurden, kann geprüft werden,
- ob die Einfuhrabgaben in richtiger Höhe errechnet und entrichtet wurden. Dies beinhaltet auch eine Kontrolle der richtigen Einreihung (Tarifierung) mit der richtigen Warennummer und die Kontrolle der Zollwertberechnungen.
- ob die Voraussetzungen für eine Zollvergünstigung vorhanden waren. Dies beinhaltet z. B. die Prüfung der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, Form A) bzw. der Ursprungserklärungen auf den Handelsrechnungen. Oder die Kontrolle, ob zum Zeitpunkt des Antrages Kontingente offen waren (Windhundverfahren). Präferenznachweise müssen unbedingt im Original vorgelegt werden. Die Vorlage als Kopie reicht hier nicht aus und führt zur Versagung der in Anspruch genommenen Präferenz.
- ob bestimmte Auflagen aus Genehmigungen für Vereinfachungsverfahren (z. B. Sammelzollverfahren) eingehalten wurden.
4.2.2 Abfertigung zu besonderen Zollverfahren
Wurden dem Unternehmen besondere Zollverfahren genehmigt (Versand, Zolllager, Verwendung, Veredelung), kann es zu häufigeren Betriebsprüfungen kommen, um die Einhaltung der in der Genehmigung erteilten Auflagen zu kontrollieren.
Bei Versandverfahren kann beim "zugelassenen Versender" geprüft werden,
- ob eventuelle Fristen zwischen Anmeldung und tatsächlichem Versand eingehalten wurden.
- ob ordnungsgemäße Nämlichkeitssicherungen (z. B. Plomben) verwendet werden und diese buchhalterisch kontrolliert werden.
Beim "zugelassenen Empfänger" kann geprüft werden,
- ob die Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurden und den Behörden Dokumente und entfernte Plomben innerhalb der Frist eingereicht wurden.
- ob nach Beendigung des Versandverfahrens ein anderes Zollverfahren folgte (Abfertigung zum freien Verkehr oder ein anderes besonderes Zollverfahren).
Beim Zolllager wird regelmäßig geprüft,
- ob die Lagerbestände körperlich vorhanden sind und mit der buchhalterischen Erfassung übereinstimmen.
- ob in den freien Verkehr entnommene Ware zur Zahlung angemeldet wurde.
- ob für die Überführung in besondere Zollverfahren die erforderlichen Dokumente vorliegen.
Bei Verwendungsverkehren wird geprüft,
- ob bei vorübergehender Verwendung die Fristen der Wiederausfuhr eingehalten wurden. Sollten die Waren benutzt worden sein (z. B. Baufahrzeuge) auch, ob die dann erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet wurden (3 % pro Monat der anfallenden Einfuhrabgaben).
- ob bei Endverwendung der Waren diese auch zu dem in der Genehmigung erlaubten Zweck verwendet wurden (Produktionskontrollen). Im Rahmen der Prüfung müssen die Waren dem Zoll gegenüber vorgeführt werden können, da diese der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Ist das nicht möglich, wird der Zollprüfer von einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ausgehen und die Einfuhrabgaben auf den Zeitpunkt der Entziehung festsetzen.
Bei Veredelungsverkehren wird geprüft,
- ob bei einer aktiven Veredelung die Wiederausfuhrfrist eingehalten wurde und ggf. ob dabei verwendete unverzollte Drittlandsware tatsächlich verarbeitet wurde.
- ob bei einer passiven Veredelung die wieder eingeführten Waren mengenmäßig mit den ausgeführten Waren übereinstimmen (z. B. Anzahl der eingeführten Anzüge wird mit den ausgeführten Stoffballen und den verwendeten Schnittmustern verglichen).
- ob bei einer Abfertigung eine Differenzverzollung erfolgte; daraus folgen alle Kontrollen.S. Abschnitt 4.2.1.