Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
3.3.1 Konstantes Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Erlösen
In den Urteilen vom 25.3.2015 nahm der BFH erstmalig explizit Stellung zum Zeitreihenvergleich. Voraussetzung für einen Zeitreihenvergleich ist nach Meinung des BFH, dass das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen in dem betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Insbesondere darf es im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die eine andere Betrachtungsweise des Zahlenwerks erforderlich machen.
3.3.2 Formell ordnungsmäßige Buchführung
In den oben erwähnten Urteilen sieht der BFH bei formell ordnungsmäßigen oder nur mit geringfügigen Mängeln behafteten Aufzeichnungen wenig Spielraum für eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund eines auffälligen Zeitreihenvergleichs. Änderungen aufgrund eines auffälligen Zeitreihenvergleichs sind nur i. V. m. weiteren formellen und/oder materiellen Beanstandungen der Aufzeichnungen möglich.
3.3.3 Formell nicht ordnungsmäßige Buchführung
Materielle Unrichtigkeiten der Erfassung der Einnahmen nicht nachweisbar
Sind die Aufzeichnungen zwar formell nicht ordnungsgemäß, können aber materielle Unrichtigkeiten der Erfassung der Einnahmen nicht nachgewiesen werden, könnten nach den oben erwähnten Urteilen des BFH die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs allenfalls ein Anhaltspunkt für die Höhe einer möglichen Hinzuschätzung sein. Hinzuschätzungen sind jedoch nur möglich, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen nicht voll einsetzbar sind.
Formell und materiell unrichtige Buchführung
Sind die Aufzeichnungen sowohl formell als auch materiell unrichtig, können nach aktueller Rechtsprechung die auf einem technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleich beruhenden Ergebnisse für eine Hinzuschätzung herangezogen werden. Bedingung ist jedoch, dass sich keine anderen, zu genaueren Ergebnissen führenden und mit vertretbarem Aufwand einsetzbare Schätzungsmethoden aufdrängen.
Warenbestands-Trendentwicklung
Eine Warenbestands-Trendentwicklung kann nur dann für eine Hinzuschätzung verwendet werden, wenn deren Schätzungsgrundlagen vom Finanzamt offengelegt werden.
Fehlende Unterlagen bei programmierbaren Kassensystemen
Sofern bei einem programmierbaren Kassensystem die aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung und die Protokolle nachträglicher Programmänderungen fehlen, stellt dies nach Ansicht des BFH einen formellen Mangel dar. Diesen Mangel stellt der BFH mit dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleich. Damit rechtfertigt das Fehlen dieser Unterlagen schon für sich allein eine Hinzuschätzung. Mängel dieser Art dürften jedoch nach dem 31.12.2022 nicht mehr auftreten, da ab diesem Zeitpunkt nur noch Registrierkassen gem. Kassensicherheitsverordnung eingesetzt werden dürfen.