Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 4
Eine Außenprüfung ist zulässig
Rz. 5
Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO ist u. a. auch zulässig zur Klärung der Frage, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält. Voraussetzung ist jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit gegeben sind. Eine Außenprüfung ist auch zulässig, um zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Durch die Außenprüfung sollen gerade solche Sachverhalte geprüft werden können, wo selbst das Entstehen eines Betriebs noch zweifelhaft ist. Eine Außenprüfung ist so lange zulässig, als noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen, z. B. handelsrechtlich voll beendigte KG, voll beendigte GbR. Die Gesellschaft gilt für die Zwecke der Betriebsprüfung noch als existent. Hiervon ist auch auszugehen, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wege der Realteilung verteilt worden ist. Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage.
Rz. 6
Eine Außenprüfung kann nicht nur bzw. erst dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige tatsächlich in der in dieser Vorschrift beschriebenen Weise unternehmerisch tätig ist oder war. Liegen Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit vor, kann eine Außenprüfung zur Klärung dieser Frage auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden. Erst wenn sich durch die Prüfung herausstellt, dass der Steuerpflichtige kein Unternehmer ist, darf die Prüfung nur fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AO vorliegen. Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für die deutsche Besteuerung erhebliche Sachverhalte verwirklicht wurden, ist die Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 AO zulässig. Für die inländische Besteuerung erhebliche Verhältnisse dürfen auch dann geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Wohnsitz im Ausland hat. Eine Prüfungsanordnung ist auch gegenüber einer nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren inländische Steuerpflicht bestehen.
Rz. 7
Eine Außenprüfung ist auch bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO zulässig. Für die Bezieher von positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr ordnet § 147a AO eine Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten von 6 Jahren an. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte individuell betrachtet, weswegen eine Zusammenrechnung der Ehegatteneinkünfte nicht erfolgt. Technischer Anknüpfungspunkt der erstmaligen Normierung steuerlicher Aufbewahrungspflichten für die Bezieher von Überschusseinkünften war die Erweiterung des Betriebsprüfungskatalogs in § 193 Abs. 1 AO um Steuerpflichtige i. S. d. § 147a AO. Darüber hinaus ist die Aufbewahrungspflicht des § 147a AO in den Sanktionsmechanismus des § 90 Abs. 2 Satz 3 AO eingebunden. Verweigert ein Steuerpflichtiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Bevollmächtigung der Finanzbehörde, kann er – abgesehen von der Möglichkeit einer nachteiligen Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 AO und einer Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO – auch ohne Überschreiten der Grenze von 500.000 EUR zur Aufbewahrung gemäß § 147a AO verpflichtet werden.
Rz. 8
Außenprüfungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO sind z. B. zulässig für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), Steuerabzug vom Kapitalertrag, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Aufsichtsratsteuer) und Versicherungssteuer. Derartige Außenprüfungen kommen in Betracht, sofern nicht diese Steuerpflichtigen der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO unterliegen. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO enthält z. B. die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Lohnsteuer bei Steuerpflichtigen, die nicht unter § 193 Abs. 1 AO fallen, z. B. Privatpersonen mit mehreren Bediensteten.
Rz. 9
Eine Außenprüfung na...