Rz. 138

Ergibt sich während einer Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, ist die für die Bearbeitung dieser Angelegenheiten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Die Problematik, ab welchem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 BpO eine Unterrichtungsverpflichtung des Prüfers/der Prüferin gegenüber der Buß- und Strafsachenstelle besteht, ist nach den Ausführungen in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO zu handhaben. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist (§ 10 BpO).

 

Rz. 139

Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwertet werden können, darf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO; § 10 BpO). Der Steuerpflichtige ist diesbezüglich zu belehren. Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 10 Abs. 1 letzter Satz BpO).

 

Rz. 140

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen.[1] Entsprechendes gilt auch für Ordnungswidrigkeiten (§ 10 Abs. 2 BpO). Das Verhältnis von Steuer- und Strafverfahren ist abschließend in § 393 AO geregelt.

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