Rz. 36

Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Ort der Geschäftsführung, nicht der Sitz maßgeblich.[2] Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung ist gemäß § 42 Abs. 1 EStG das Betriebsfinanzamt zuständig.[3]

 

Rz. 37

Das bislang für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige Finanzamt bleibt als erstbefasste Behörde gemäß §§ 25 Satz 1 i. V. m. 195 Satz 1 AO für den Erlass einer an die Ehefrau gerichteten, die Zeiträume der Zusammenveranlagung betreffenden Außenprüfungsanordnung örtlich zuständig, wenn die Ehefrau – nicht aber der Ehemann – nach Trennung der Eheleute in den Bezirk eines anderen Finanzamts verzogen ist.[4]

 

Rz. 38

Eine vom bisherigen Wohnsitzfinanzamt erlassene Prüfungsanordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige zuvor umgezogen ist, dies aber dem Finanzamt nicht mitgeteilt hat.[5]

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