Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
9.3.1 Grundsätzliches
Rz. 90
Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten. Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen:
- an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat),
- wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat),
- welcher Person sie zu übermitteln ist (Empfänger).
Hinsichtlich der Definition dieser Adressatenarten siehe AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung).
Rz. 91
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung ist, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass sie demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben wird (§ 124 AO). Die Bekanntgabe erfolgt nicht durch förmliche Zustellung, es genügt die Zusendung durch einfachen Brief.
9.3.2 Prüfungsanordnungen gegen Eheleute
Rz. 92
Bei der Prüfung von zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen. Beide Prüfungsanordnungen können allerdings in einem Bescheid, der sich an beide wendet, zusammengefasst werden. Dennoch hat jeder von ihnen auch einen Anspruch auf eine eigene Ausfertigung und Bekanntgabe an ihn. Die Bekanntgabe nur einer Ausfertigung an einen von ihnen reicht aus, wenn jeder Ehegatte nachweisbar für den anderen eine Empfangsvollmacht hat. Sie kann in aller Regel unterstellt werden, wenn sie sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten getrennte Prüfungsanordnungen an Ehegatten bevorzugt werden. Generell müssen die Prüfungen getrennt angeordnet werden, wenn beide Ehegatten unternehmerisch (jedoch nicht gemeinschaftlich) tätig sind.
Rz. 93
Will das Finanzamt bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten eine Außenprüfung durchführen, kann es die Prüfungsanordnungen gegen die Eheleute in einer Verfügung zusammenfassen, wenn aus der zusammengefassten Prüfungsanordnung für die Empfänger erkennbar ist, in welchem Umfang jeder von ihnen von der Außenprüfung betroffen ist. Die zusammengefassten Prüfungsanordnungen können in einer Ausfertigung übersandt werden, wenn die Adressaten eine gemeinsame Anschrift haben und für das Finanzamt auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Bekanntgabezwecks ersichtlich sind. Zusammengefasste Prüfungsanordnungen gegen Eheleute sind inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn für die Empfänger klar erkennbar ist, dass und in welchem Umfang sie sich an mehrere Personen richten. Der Zusammenfassung von gegen Ehegatten gerichteten Prüfungsanordnungen steht auch nicht das Steuergeheimnis entgegen.
Rz. 94
Das bislang für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige Finanzamt bleibt als erstbefasste Behörde gemäß §§ 25 Satz 1 i. V. m. 195 Satz 1 AO für den Erlass einer an die Ehefrau gerichteten, die Zeiträume der Zusammenveranlagung betreffenden Außenprüfungsanordnung örtlich zuständig, wenn die Ehefrau – nicht aber der Ehemann – nach Trennung der Eheleute in den Bezirk eines anderen Finanzamts verzogen ist.
9.3.3 Weitere Adressaten
Rz. 95
Im Anwendungserlass zur AO sind u. a. Regelungen für folgende Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt worden:
- an Bevollmächtigte,
- an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen,
- an Personenhandelsgesellschaften,
- an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen,
- an Arbeitsgemeinschaften.
Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt und Fragen der Adressierung in Sonderfällen geregelt worden.
Rz. 96
Die Wirksamkeit der Anordnung einer Außenprüfung gegen einen Organträger, die sich auf tatsächliche oder vermutliche Organgesellschaften beziehen soll, setzt nicht voraus, dass auch gegen diese Gesellschafter Prüfungsanordnungen ergehen.