Geprüft werden die Personen an ihrem Arbeitsplatz und die Geschäftsunterlagen beim Arbeitgeber. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Geschäftsunterlagen auch beim Amt vorgelegt und Auskünfte dort erteilt werden.
Die Prüfung läuft in der Regel wie folgt ab: Ein oder mehrere Prüfer betreten die Geschäftsräume, Werkstätten, Baustellen oder im Hotel- und Gastgewerbe das Lokal, die Küche oder die Hotelräume und beginnen alle angetroffenen Personen zu erfassen und zu befragen. Der Leiter der Prüfgruppe wird Verbindung mit dem Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder Baustellenleiter aufnehmen und ihn über die Prüfung informieren. Meist wird dazu eine schriftliche Prüfungsverfügung ausgehändigt. Diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Sofern der Inhaber oder ein Geschäftsführer nicht erreichbar bzw. nicht anwesend ist, genügt es, wenn die Prüfer den Prüfzweck einem anwesenden Mitarbeiter bekannt geben.
Nach Erfassung aller angetroffenen Personen erfolgt ein Abgleich mit den Lohn- und Meldeunterlagen entweder gleich im Betrieb oder später beim Steuerberater. Erkennen die Prüfer Widersprüche oder wollen sie die Plausibilität der gemachten Angaben überprüfen, können sie auch Einsicht in weitere Geschäftsunterlagen (z. B. Ein- und Ausgangsrechnungen, Baustellentagebücher, die Finanzbuchhaltung etc.) nehmen. Dabei können sie auch elektronische Datenanalyseprogramme verwenden.
So läuft die Prüfung schnell und reibungslos
Arbeitgeber sollten
- die Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen,
- die geforderten Unterlagen vorgelegen und
- die erforderlichen Auskünfte erteilen.
In den von § 2a SchwarzArbG erfassten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs-, Speditionsgewerbe oder Wach- und Sicherheitsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und diese den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbstständige und Arbeitgeber.
Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.
4.1 Grenzen der Auskunftspflicht
Arbeitgeber müssen keine Angaben machen, wenn sie dadurch sich selbst oder ihnen nahestehenden Personen in die Situation bringen, dass sie oder diese Personen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden könnten. Arbeitgeber brauchen sich nicht selbst zu belasten.
Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich nur auf Auskünfte. Unterlagen müssen dennoch zur Verfügung gestellt werden. Auch Personalien müssen in jedem Fall angegeben werden. Will der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, muss er sich ausdrücklich darauf berufen. Wer ohne Angabe von Gründen die Aussage verweigert, riskiert ein Bußgeld.
4.2 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
Wenn bereits ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, dies kann auch formlos vor Ort geschehen, haben die Prüfer bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses das Recht, Wohn- und Geschäftsräume zu durchsuchen, beweiserhebliche Unterlagen zu beschlagnahmen und mitzunehmen.
Beschlagnahmung ohne richterlichen Beschluss
Ist "Gefahr im Verzug", so kann auch ohne richterlichen Beschluss beschlagnahmt werden. Also dann, wenn hinreichend Verdacht besteht, dass sonst Beweisunterlagen unterschlagen werden könnten. Sind bereits illegale Arbeitnehmer festgestellt, muss auch davon ausgegangen werden, dass Beweismittel sofort zu sichern sind.
4.3 Ankündigung der Prüfung
Eine Ankündigung der Prüfung ist nicht erforderlich und würde in den meisten Fällen dem Prüfungszweck widersprechen.
Nur eine überraschende Personenkontrolle kann dazu führen, unerlaubte Ausländerbeschäftigung und Leistungsmissbrauch aufzudecken. Eine Ankündigung kann dann erfolgen, wenn nur die Lohn- und Meldeunterlagen nachzuvollziehen sind, z. B. beim Steuerberater.
Die Prüfer brauchen keinen schriftlichen Prüfauftrag, sondern sie entscheiden von Fall zu Fall, in welchem Betrieb geprüft wird. Ein konkreter Anfangsverdacht braucht ebenfalls nicht vorzuliegen. Meist werden solche Prüfungen schwerpunktmäßig auf Wirtschaftsbereiche bezogen durchgeführt.
Mittlerweile erhalten die Prüfdienststellen auch viele Hinweise aus der Bevölkerung, denen dann nachgegangen wird.
4.4 Prüfungen verhindern
Die Prüfung kann nicht verhindert werden; die Durchführung ist nach den vorher beschriebenen Rechtsgrundlagen zu dulden, und die Betroffenen haben dabei mitzuwirken, indem sie den Prüfern die geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Arbeitgeber müssen die notwendigen Auskünfte erteilen, es sei denn, sie belasten sich selbst. Auch ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat keinen Aufschub zur Folge.