5.1.1 Mitwirkungspflichtverletzungen
Wer als Arbeitgeber eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die genannten Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht duldet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 EUR geahndet werden.
Wer einer der Mitführungspflicht von Ausweispapieren unterliegenden Branche angehört und den schriftlichen Hinweis, mit dem er jeden seiner Beschäftigten informiert hat, nicht aufbewahrt oder nicht (rechtzeitig) vorlegt, riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR.
5.1.2 Illegale Ausländerbeschäftigung
Wer einen nichtdeutschen Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder Bescheinigung, die eine Arbeitnehmertätigkeit erlaubt, beschäftigt, riskiert eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR.
Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich mehr als 5 Ausländer gleichzeitig illegal oder immer wieder Ausländer illegal beschäftigt. Bei grobem Eigennutz droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
5.1.3 Lohndumping und Meldeverstöße
Lohnwucher und Ausbeutung der Arbeitskraft können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, unter besonderen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Zwangsarbeit nach § 232b StGB ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, unter besonderen Voraussetzungen von einem Jahr bis zu 10 Jahren bedroht.
Die Nichtzahlung von Mindestlöhnen, tariflicher Entlohnung, Urlaubsgeld, Sozialkassenbeiträgen und Nichtgewährung von anderen (Mindest-)Arbeitsbedingungen nach dem AEntG, MiLoG und AÜG ist ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bedroht.
Verstöße gegen die Meldevorschriften des SGB IV können eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen.
5.1.4 Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wer gegenüber der Einzugsstelle bewusst falsche Angaben macht, so z. B. Arbeitnehmerzahl oder Arbeitsentgelt unrichtig meldet, und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (z. B. Hinterziehung aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß) ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich.
Wer leichtfertig (entspricht grober Fahrlässigkeit) Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, riskiert eine Geldbuße von 50.000 EUR. Dieser neue Ordnungswidrigkeitentatbestand schließt eine Ahndungslücke, wenn Absicht (Vorsatz) nicht nachgewiesen werden kann.
5.1.5 Ausstellen oder in Verkehr bringen unrichtiger Belege
Mit Geldbuße bis zu 100.000 EUR kann geahndet werden, wenn unrichtige Belege (z. B. Scheinrechnungen, falsche Arbeits- oder Verdienstbescheinigungen), die Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglichen, ausgestellt oder weitergegeben werden. Auch Leistungsmissbrauch fällt unter den Begriff der Schwarzarbeit.
Wer aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder als Mitglied einer Bande handelt, die fortgesetzt solche Taten begehen will oder begeht, riskiert eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR.
5.1.6 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Bis zu 3 Jahren soll ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von Personen erfolgen, die wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen) oder eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz oder Arbeitnehmerentsendegesetz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt wurden.
Ahndung von Arbeitgeberverstößen
Bei den meisten Bußgeldtatbeständen braucht Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen zu werden. Eine Ahndung der Delikte erfolgt auch bei Fahrlässigkeit. Beispielsweise wird selbst eine illegale Beschäftigung eines Ausländers von nur einem Tag mit einer Geldbuße geahndet. Zusätzlich zu den verhängten Strafen und Geldbußen werden die durch den Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft. Arbeitgeber sollten sich deshalb bei der Einstellung in jedem Fall die Papiere oder zumindest einen Ausweis zeigen lassen.
Die Prüfer müssen die festgestellten Verstöße – soweit sie andere Sachgebiete tangieren – den zuständigen Stellen (z. B. Steuerfahndung oder Einzugsstellen) melden, die dann das weitere Bußgeld- oder Strafverfahren übernehmen.