Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Abb. 3: Umsatzsteuerprüfung
Die Anmeldung, die Terminvereinbarung und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt analog der Betriebsprüfung.
11.1 Was führt zu einer Umsatzsteuerprüfung?
Eine Umsatzsteuerprüfung wird nie "zufällig" angeordnet. Einer Prüfung liegen immer gewisse Merkmale und Gegebenheiten zugrunde. Fallen die Daten bei diesen Kriterien aus dem üblichen betrieblichen Rahmen, kann das zu einer Umsatzsteuerprüfung führen:
- Vorsteuerabzug
- Vorsteueraufteilung
- Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
- Neugründungen von Unternehmen
- Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzug
- Innergemeinschaftliche Umsätze
- Exporte, Importe
- Ermäßigt besteuerte Umsätze
- Versendungsumsätze nach § 3c UStG
- Leistungsort in besonderen Fällen
- Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze
- Insolvenzfälle
- Betriebe gewerblicher Art und Vereine
- Innergemeinschaftlicher Waren- und Dienstleistungsverkehr
- Kontrollaufgaben im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens
- Margenbesteuerung nach §§ 25, 25a UStG
- Nationale und internationale Kontrollmitteilungen
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
- Ermittlung des Leistungsorts nach §§ 3a, 3b UStG
- Richtige Zuordnung der Umsatzsteuersätze zu den entsprechenden Leistungen und richtige Zuordnung der veränderten Steuersätze ab 2022 sowie ab 2024.
Diese Prüfungskriterien gelten in der Regel für eine Bedarfsprüfung. Eine Erstprüfung wird angeordnet bei:
- Prüfung eines neu gegründeten Unternehmens
- Prüfung einer neu etablierten Umsatz- oder Vorsteuerart in einem bestehenden Unternehmen
- Besonderheiten durch die Zuordnung der veränderten Steuersätze ab 2022 sowie ab 2024.
11.2 11.2 Umfang einer Umsatzsteuerprüfung
Bei einer Erstprüfung wird in der Regel Folgendes geprüft:
- Wurden die Umsätze richtig angemeldet?
- Wurden die Vorsteuerbeträge in korrekter Höhe geltend gemacht?
- Gewisse Verfahrensabläufe werden durch den Prüfer nachgeschaut und ggf. erläutert.
- Eventuell vorhandene Unklarheiten werden beseitigt.
- Möglicherweise auftretende Fragen können beantwortet werden.
11.2.1 11.2.1.Diese Zeiträume werden bei der Umsatzsteuerprüfung geprüft
Umsatzsteuerprüfungen können einzelne Voranmeldungszeiträume (z. B. der Monat oder das Quartal) oder ganze Besteuerungszeiträume (Jahre) umfassen. Im Extremfall können Umsatzsteuerprüfungen bis zu 10 Jahre umfassen. Die Umsatzsteuerprüfung ist an keine festen Prüfungszeiträume wie die Betriebsprüfung (3 Jahre) gebunden.
11.2.2 Wichtige Prüfungsfelder bei innergemeinschaftlichen Tatbeständen
Die innergemeinschaftlichen Tatbestände und Probleme nehmen immer mehr Raum in der Umsatzsteuerprüfung ein. Dabei gilt das Augenmerk des Prüfers folgenden Sachverhalten:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Innergemeinschaftliche Erwerbe
- Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen
- Innergemeinschaftliche Versendungsumsätze im Rahmen des § 3c UStG
- Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Vermittlungs- und Beladeleistungen
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- Sonstige Leistungen unter Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ldNr.)
- Die Richtigkeit der vom Geschäftspartner verwendeten USt-ldNr
- Internationale "Streckengeschäfte" (sowohl unter Beteiligung anderer EU-Mitgliedsstaaten als auch Drittlandstaaten).
Jede neue USt-IdNr. sollte geprüft werden
Die richtige USt-ldNr. Ihrer Geschäftspartner ist wichtig für Sie. Rechnen Sie ohne USt ab und hat Ihr ausländischer Kunde eine falsche oder ungültige USt-ldNr. angegeben, müssen Sie die USt zahlen.
Aus diesem Grund sollte jede neue USt-ldNr. durch eine qualifizierte Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen daraufhin überprüft werden, ob sie erteilt wurde, gültig ist und vom Geschäftspartner berechtigterweise verwendet wird.
Zu beachten ist immer, dass die innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Gelangensnachweis, eine Spediteurbescheinigung oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden muss. Die in den §§ 17aff UStDV enthaltenen Nachweise sind zwingend zu führen. Bei der Einschaltung von Beauftragten sollte die Beauftragung ebenfalls belegmäßig dokumentiert und zu den Akten genommen werden.
Wichtig ist hierbei auch, dass der inländische Umsatzsteuerprüfer sein Augenmerk auch auf solche Tatbestände legen kann, die für die Umsatzbesteuerung in anderen EU-Staaten wichtig sein können (Kontrollmitteilungen).
11.3 Rechte und Pflichten bei einer Umsatzsteuerprüfung
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Prüfer aushändigen; daneben müssen Sie dem Prüfer auch die notwendigen Auskünfte erteilen:
- Belege und Buchführung sowie beim Z-1- und Z-2-Zugriff die entsprechenden Hilfsmittel, um die Daten lesen zu können. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.
- Beim Z-3-Zugriff GDPdU-fähige Daten.
- Auskünfte, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sind. Sie können auch hierfür Personen benennen.
- Im Einzelfall Unterlagen der "benachbarten" Zeiträume, sofern diese für die Prüfung notwendig sind.
- Dem Prüfer müssen nicht die gesamten Unterlagen ausgehändigt werden; ausreichend sind die Unterlagen, die die Tatbestände seines Prüfungszeitraums betreffen.
- Sofern andere Unterlagen wie Geschäftskorrespondenz usw. für das Verständnis bestimmter steuerlicher S...