Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
13.1 Umsatzsteuernachschau – ohne Vorwarnung möglich
Aufgrund des § 27b UStG können mit der Umsatzsteuer betraute Amtsträger (in der Regel Umsatzsteuerprüfer) bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung eine sog. Umsatzsteuernachschau durchführen.
Die Umsatzsteuernachschau kann zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer vorgenommen werden. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und ermöglicht dem Umsatzsteuerprüfer, berufliche oder gewerbliche Grundstücke und Geschäftsräume auch außerhalb einer Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
Der Nachschau unterliegen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben – also umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Unternehmer muss die notwendigen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen. Auf Verlangen sind auch die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Durch die Nachschau werden auch tatsächliche Geschäftsabläufe kontrolliert. Ziel ist es, zu prüfen, ob die buchhalterischen und papiermäßigen Abläufe auch tatsächlich so stattfinden oder stattgefunden haben.
Nur in bestimmten Fällen darf der Prüfer in private Räume
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Hat die Umsatzsteuernachschau Anhaltspunkte ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Dann allerdings muss der Unternehmer schriftlich auf den Übergang zur Prüfung hingewiesen werden.
Verhältnisse, die während einer Umsatzsteuernachschau festgestellt werden und für andere Steuerarten erheblich sind, können für diese Steuerarten auch verwertet werden.
Das Prüfungsinstrument der Umsatzsteuernachschau wird in der Regel eingesetzt
- bei Unternehmensgründungen ("Erstprüfung") und
- und im Rahmen der innergemeinschaftlichen Amtshilfe.
Vereinzelt wurde in der Praxis die Verfassungsmäßigkeit der Nachschau infrage gestellt. Das Rechtsinstitut bzw. die Prüfungsform der Nachschau war und ist in der Abgabenordnung kein Novum. Nachschauen waren schon immer in Verbindung mit Zöllen und Verbrauchsteuern möglich und wurden auch regelmäßig durchgeführt.
13.2 Lohnsteuernachschau – ohne Vorankündigung möglich
Auch im Bereich der Lohnsteuer kann es zu einer Nachschau kommen. Die Nachschau im Bereich der Lohnsteuer dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Geprüft werden können alle, die als lohnsteuerlicher Arbeitgeber gelten. Der Gesetzgeber spricht von gewerblich oder beruflich Tätigen.
Durchführung einer Nachschau
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Lohnsteuernachschau sind mit denen der Umsatzsteuer-Nachschau nahezu identisch.
Von der Lohnsteuernachschau kann – ohne vorherige Prüfungsanordnung – zu einer Lohnsteueraußenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Lohnsteuerprüfung wird – wie bei der USt-Prüfung – schriftlich hingewiesen.
Durch die Einführung der Lohnsteuernachschau soll eine gesicherte Rechtsgrundlage z. B. für die Beteiligung der Lohnsteuer-Prüfung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Bekämpfung derselben eingerichtet. Neben der Verkürzung von Sozialversicherungsleistungen soll auch die Verkürzung der Einkommen-/Lohnsteuer verhindert werden. Die Überprüfung der steuerlichen Pflichten obliegt jedoch grundsätzlich den zuständigen Landesfinanzbehörden. Bei unangekündigten Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit können sich die beteiligten Lohnsteuerprüfer durch das Rechtsinstitut der Nachschau an den Überprüfungshandlungen beteiligen.
Auch für die Lohnsteuernachschau gilt, dass sie keine Außenprüfung i. S. der §§ 193 AO darstellt. Neben der Nachschau wird es auch künftig tiefergehende Lohnsteuer-Prüfungen geben.
13.3 Kassennachschau – Überprüfung ohne vorherige Ankündigung möglich
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurden weitere Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen bei elektronischen Aufzeichnungssystemen in Gesetzes-Form gefasst. Geändert wurden § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 6 und § 379 Abs. 1 Satz 1 AO sowie neu eingefügt die §§ 146a und 146b AO sowie die Kassensicherungsverordnung, Stand 30.7.2021.
Geprüft werden können
- Registrierkassen,
- Taxameter und Wegstreckenzähler ab dem 1.1.2024,
- Waagen mit Registrierkassenfunktion.
Die neu gefasste Vorschrift des § 146b AO bietet nunmehr die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durch Amtsträger im Wege einer vorher nicht angekündigten Nachschau (Kassennachschau) zu überprüfen. Auch hier gelten die für eine Nachschau üblichen Rechte und Pflichten des Amtsträgers bzw. des Unternehmers.
Die elektronischen Aufzeichnungsgeräte müssen über eine einheitliche digitale Schnittstelle verfügen. Auf Wunsch des Prüfers sind die digitalen Daten auch auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Änderung des § 147 Abs. 6 AO hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter Dritter ebenfalls die ...