Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Kassenbuch
- Vermögenszuwachs
- Geldverkehrsrechnung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Erlöse 19 % USt |
8400 |
4400 |
|
Umsatzerlöse |
Privatentnahmen allgemein |
1800 |
2100 |
|
Privatentnahmen allgemein |
So kontieren Sie richtig!
Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, prüft es zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Wenn z. B. die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und sich sogar Fehlbeträge ergeben, geht der Betriebsprüfer davon aus, dass nicht alle Betriebseinnahmen ordnungsgemäß erfasst worden sind.
Er wird eine Zuschätzung vornehmen, mit der er das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400/4400 (SKR 03/04) erhöht. Da die zugeschätzten Erlöse nicht im Betriebsvermögen vorhanden sind, muss der Betriebsprüfer unterstellen, dass die Beträge entnommen wurden. Somit erhöhen sich ebenfalls die Beträge auf dem Konto "Privatentnahmen allgemein" 1800/2100 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Entnahmen |
|
an Erlöse |
19 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Betriebsprüfer stellt Kassenfehlbetrag fest und schätzt Erlöse hinzu
Bei Herrn Krüger hat sich der Betriebsprüfer des Finanzamts angemeldet. Der Betriebsprüfer stellt einen Kassenfehlbetrag von 2.400 EUR fest. Er schätzt nicht nur diesen Fehlbetrag hinzu, sondern zusätzlich einen Betrag von 575 EUR, der üblicherweise als Kassenbestand vorhanden ist. Bei der Hinzuschätzung von 2.975 EUR handelt es sich um einen Bruttobetrag, sodass sich die Nettoerlöse um 2.500 EUR und die Umsatzsteuer um 475 EUR erhöhen. Eine Verbuchung dieses Vorfalls in der Buchführung von Herrn Krüger würde wie folgt aussehen:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
2.975 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
2.975 |
3 Möglichkeiten der Zuschätzung bei fehlerhafter Buchführung
Das Finanzamt kann den Gewinn i. d. R. nur dann durch Hinzuschätzung erhöhen, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht alle Einnahmen erfasst worden sind. Die Finanzverwaltung verwirft dann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß, wodurch sich die Tür für Hinzuschätzungen öffnet. Zündstoff für Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bietet immer wieder das Kassenbuch.
Vermutet der Betriebsprüfer "schwarze" Einnahmen, schätzt er diese ebenfalls dem Gewinn hinzu. Ähnlich verfährt er, wenn er die Vermögens- und Einkommensverhältnisse nur schlecht überblicken kann. Bei dieser Zuschätzung wird er sich vornehmlich zweier Schätzungsverfahren bedienen:
- der Vermögenszuwachsrechnung und
- der Geldverkehrsrechnung.
3.1 Bei bargeldintensiven Branchen – Betriebsprüfungsschwerpunkt: Kasse
Bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Barerlösen wird der Betriebsprüfer einen Schwerpunkt auf die Überprüfung der Kasse legen. Er wird sich dabei vorwiegend auf die Zeiträume konzentrieren, in denen der Kassenbestand verhältnismäßig niedrig war, weil hier die Wahrscheinlichkeit von Kassenfehlbeträgen am größten ist. Übersteigen die Ausgaben eines Zeitraums den Anfangsbestand und die Einnahmen des gleichen Zeitraums, liegt ein Kassenfehlbetrag vor. Grundlage für eine Zuschätzung ist jedoch nicht die Summe aller Fehlbeträge, sondern nur der jeweils höchste Fehlbetrag zuzüglich des Betrags, der üblicherweise als Kassenbestand vorhanden war.
3.2 Schätzungsbefugnis darf nicht auf bloße Nennung von formellen oder materiellen Mängeln beruhen
In einem aktuell entschiedenen BFH-Urteil, veröffentlicht am 11.4.2024, wurde bei einem Restaurantbetreiber für die Jahre 2011 bis 2024 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen nahm der Restaurantbetreiber bar ein und verwendete hierfür eine elektronische Registrierkasse einer Bauart, die in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das FA ging im Rahmen der Prüfung davon aus, dass die Aufzeichnungen des Restaurantbesitzers nicht ordnungsgemäß erfolgten und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor, was zu einer Vervierfachung der bislang erklärten Umsätze führte.
Hiergegen wandte sich der Restaurantbetreiber. Im Rahmen des geführten Rechtsstreits vor dem FG Niedersachsen beauftragte das FG einen Sachverständigen mit der Begutachtung der vom Steuerpflichtigen eingesetzten Registrierkasse. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter, interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen soll, durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könnte. Eine solche Veränderung der Kasse könnte allerdings im Zuge von Kassenreparaturen erforderlich werden. Das FG nahm aufgrund des Gutachtens an, dass die Kasse als objektiv manipulierbar eingruppiert werden muss und damit dem FA der Weg der Vollschätzung offenstünde. Eine tatsächliche Manipulation konnte das FA, aber auch das FG nicht feststellen.
Der BFH hob die Entscheidung zur Vollschätzung des FG auf und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Verwerfung der Gewinnermittlung eines Steuerpflichtigen und Vornahme einer Vollschätzung seiner Umsatzerlöse ist nur zulässig, soweit gravierende Mängel in der Gewinnermittlung und Kassenführung festgestellt werden. Die Nutzung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems kann einen formellen Mangel mit hoher Gewichtung darstellen. Das Gewicht dieses Mangels kann sich unter Anwendung des...