1.1 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bestehen eines Betriebs und das Vorhandensein einer Belegschaft sind Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.
1.1.1 Betriebsbegriff
Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der sog. Betriebsbelegschaft) mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Entscheidend ist die Einheit der Organisation, nicht so sehr die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung.
Bei der Anwendung des allgemeinen Betriebsbegriffs im BetrVG kommt es entscheidend auf die Einheit der Organisation an, den sog. einheitlichen Leitungsapparat, mit dessen Hilfe der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft gesteuert wird; denn das Vorhandensein eines derartigen Leitungsapparats ermöglicht dem Betriebsrat erst die Teilhabe an Arbeitgeberentscheidungen. Auf diesen einheitlichen Leitungsapparat kommt es daher auch für die Abgrenzung zum Unternehmen und für die in der Praxis wichtige Frage des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen an. Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass auch ein gemeinsamer Betrieb als Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt, wenn er dessen Anforderungen erfüllt. Die räumliche Einheit ist dabei kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal. So sind räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile u. U. dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Unternehmen ist die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer in der Regel wirtschaftliche Ziele (vor allem Gewinn und Erringung von Marktanteilen) oder (selten) ideelle Zwecke verfolgt. Für das Unternehmen ist die Einheit des Rechtsträgers wesentliches Erfordernis. Eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft kann nur ein Unternehmen darstellen.
Ein Unternehmen kann sich auf das Betreiben eines Betriebs beschränken. Ein Unternehmen besteht dann aber aus mehreren Betrieben, wenn die Unternehmensziele in mehreren eigenständigen Organisationseinheiten mit eigenem Leitungsapparat verfolgt werden. Das BetrVG regelt nicht die Unternehmensverfassung. Unter Unternehmensverfassung wird die Regelung der Planungs-, Organisations- und Leitungskompetenzen im Unternehmen und der Beteiligung der Arbeitnehmer in den Verwaltungsträgern von Kapitalgesellschaften (vor allem Aufsichtsrat und Vorstand von Aktiengesellschaften) verstanden.
1.1.2 Gemeinsamer Betrieb, Betriebsteile, Nebenbetriebe
Zwei oder mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden. Voraussetzung hierfür ist ein einheitlicher Leitungsapparat, der in der Lage ist, die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel zu lenken. Die beteiligten Unternehmen müssen sich dabei zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Es muss eine einheitliche Betriebsstätte vorhanden sein.
In der neueren Rechtsprechung definiert das BAG wie folgt: "Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird".
Wenn sich die so etablierte einheitliche Leitung dabei auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und persönlichen Angelegenheiten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts erstreckt, handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb. Es ist also das Bestehen einer einheitlichen Leitung in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten maßgebend. Diese Angelegenheiten können auch bei mehreren Unternehmen, die eine Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bilden, organisatorisch getrennt wahrgenommen werden. Auch unterschiedliche Unternehmenszwecke schließen die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs nicht aus. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang stehen. Besondere Bedeutung kommt einer einheitlichen Personalabteilung zu. Diese stellt grundsätzlich ein wesentliches Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb dar. In der Praxis gibt es jedoch auch häufig Dienstleistungsverträge, etwa zwischen konzernabhängigen Gesellschaften und der Konzernmutter, wonach deren Personalabteilung beratend und unterstützend tätig wird. Beschränkt sich deren Arbeit im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen und werden dort selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten getroffen, entfällt die Indizwirkung.
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Gemeinschaftsbetriebs nicht eigenständig definier...