4.1 Überblick
Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.
Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich keine Pflicht, mit beteiligungspflichtigen Maßnahmen bis zur Konstituierung des Betriebsrats zu warten.
Bei kleineren Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern führt der Betriebsratsvorsitzende zumeist die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hat ein Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so muss er einen Betriebsausschuss bilden. Der Betriebsausschuss führt dann die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Die Entscheidung über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die Ausübung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten ist jedoch der Beschlussfassung des Betriebsrats in einer Betriebsratssitzung vorbehalten. Zur Möglichkeit, Ausschüsse und Arbeitsgruppen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses bereits bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern zu bilden.
4.2 Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich daher deutlich von der des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Rechtshandlungen nach außen wirksam sind, obwohl sie gegen interne Bindungen verstoßen.
Beschlussfassung des BR ist stets die Grundlage für den BR-Vorsitzenden
In der betrieblichen Praxis wird häufig übersehen, dass die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht genügt. In allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten und insbesondere bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung bedarf es einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt.
Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein, er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlungen und hat das Recht, an den Sitzungen und Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilzunehmen. Bei den laufenden Geschäften i. S. d. § 27 Abs. 3 BetrVG handelt es sich nur um solche aus dem internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich.
Laufende Geschäfte des Betriebsrats
Einholung von Auskünften, Besprechung mit Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Vorgespräche mit dem Arbeitgeber, anfallender Schriftwechsel zur Ausführung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.
Der Betriebsratsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG allein auch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt.
4.3 Stellung des Stellvertreters
Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben, hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.
Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist. Verhinderungsgründe sind insbesondere Urlaub und Krankheit des Vorsitzenden. Verhindert ist der Vorsitzende auch, wenn er selbst in einer Angelegenheit persönlich betroffen ist und von daher als befangen gilt.
Im Falle der dauernden Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters hat der Betriebsrat ein Selbstzusammentrittsrecht, wenn nicht eine Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt.
4.4 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
4.5 Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Als nichtig wird man die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ansehen müssen, die ohne Rücksicht auf Vorschläge der Gruppen durchgeführt worden ist. Diese Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden. Bei geringeren Rechtsverstößen kann die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in einem gerichtlichen Beschlussverfahren angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht anfechtungsbefugt. Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzende...