Leitsatz
Der Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurde, wandelt sich nur dann in einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung um, wenn die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird.
Ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender war als Zeitungszusteller mit einer werktäglichen Arbeitszeit von 2,25 Stunden zwischen 03.00 Uhr und 07.00 Uhr beschäftigt. Seine Betriebsratsaufgaben erledigte er ausschließlich außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit, da während seiner Arbeitszeit weder die Geschäftsführung noch Arbeitskollegen erreichbar waren. Er leistete 1993 und 1994 rd. 2900 Stunden Betriebsratstätigkeit, die er dem Arbeitgeber jeweils als Mehrarbeit anzeigte, ohne hierfür Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung zu erhalten. Mit seiner Klage verlangt er nunmehr vom Arbeitgeber Mehrarbeitsvergütung für die geleistete Betriebsratstätigkeit, weil ein Freizeitausgleich wegen des weit über seine Arbeitszeit hinausgehenden Zeitaufwands nicht möglich sei. Damit hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Einem Betriebsratsmitglied steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit für erforderliche Betriebsratstätigkeiten zu, wenn es diese – wie hier – ausnahmsweise aus betriebsbedingten Gründen nicht während seiner Arbeitszeit, sondern in seiner Freizeit leisten muss. Das Gesetz verlangt von dem Betriebsratsmitglied aber, seinen Anspruch auf Freizeitausgleich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen. Er kann umfangreiche Freizeitausgleichsansprüche auch zeitlich nachfolgend erfüllen. Nur bei einer auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Unmöglichkeit der Gewährung von Arbeitsbefreiung kommt eine Vergütung der aufgewandten Zeit in Betracht. Solange solche Gründe nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil vom 25.08.1999, 7 AZR 713/97