Erfolgt die reine Beitragszusage im Wege einer Entgeltumwandlung, liegt eine "wertgleiche Anwartschaft" nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vor. Hierfür muss der vom Arbeitgeber an den Versorgungsträger geleistete Beitrag dem umgewandelten Entgeltbetrag nach Abzug eventuell anfallender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entsprechen.
3.1 Optionssystem
Beruht das Entgelt auf einem Tarifvertrag, kann es nur umgewandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag zulässt. Neu ist die Einführung des sog. Optionssystems. Nach diesem kann der Arbeitgeber für alle oder eine Gruppe einzelner Arbeitnehmer eine automatische Entgeltumwandlung einführen. Allerdings muss dies in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (sofern dies der Tarifvertrag zulässt) geregelt werden. Gegen die automatische Entgeltumwandlung haben die Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, gilt das Angebot als angenommen, wenn es
Nichttarifgebundene Arbeitgeber können einschlägige tarifliche Optionssysteme anwenden oder aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines solchen regeln. Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber ohne tarifliche Anknüpfung ein Optionssystem einführen. Hat ein Arbeitgeber vor dem 1.6.2017 ein Optionssystem auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt, gilt dieses weiter.
3.2 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder an die Direktversicherung weiterleiten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt unabhängig von der Zusageform. Durch Tarifvertrag kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Gehaltsumwandlung zugunsten einer Pensionskasse
Der Arbeitnehmer wandelt von seinem Monatseinkommen in Höhe von 3.000 EUR monatlich 100 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zugunsten einer Pensionskasse um. Der Arbeitgeber hat zusätzlich zu den umgewandelten 100 EUR den Arbeitgeberzuschuss (15 %) in Höhe von 15 EUR an die Pensionskasse abzuführen.
Ausnahmen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht
- für Entgeltumwandlung zugunsten von Direktzusagen oder Unterstützungskassen,
- für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandeltes Entgelt.
Spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge ein und der Tarifvertrag regelt diesen Fall nicht, muss der Arbeitgeber ebenfalls keinen Zuschuss zahlen.
Die auf dem Arbeitgeberzuschuss beruhenden Anwartschaften sind sofort unverfallbar. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Übergangsregelung
Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 1.1.2019 geschlossen, muss der Arbeitgeber den Zuschuss erst seit dem 1.1.2022 leisten.