1 Überlassung betriebseigener Sportstätten
Sofern ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern betriebseigene Sportstätten (z. B. Sportplatz, Fitnessraum, Schwimmbad etc.) unentgeltlich überlässt, geschieht dies beitragsfrei zur Sozialversicherung. Es handelt sich um keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, weil eher betriebliche Interessen im Vordergrund stehen.
2 Anmietung von Sportstätten
Etwas anderes gilt allerdings bei der unentgeltlichen Überlassung von angemieteten Sportstätten (z. B. Tennisplätze). Hier steht nicht mehr das überwiegend betriebliche Interesse im Vordergrund. Weil sich der Arbeitnehmer hierdurch eigene Aufwendungen erspart, handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen für Sachbezüge.
3 Kostenübernahme von Mitgliedsbeiträgen
Dem Arbeitnehmer entsteht ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers eines Sportvereins oder Fitnessclubs übernimmt oder bezuschusst. Es handelt sich dabei nicht um Sachbezüge, sondern um Barzuwendungen. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts bemisst sich nach dem Betrag, den sich der Arbeitnehmer erspart.
Arbeitgeber schließt Vertrag mit einem Fitnessstudio ab
Ist der Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner des Fitnessstudios und trägt die Mitgliedsbeiträge direkt, stellen die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge für den Arbeitnehmer einen Sachbezug dar. Die Sachbezugsgrenze von 50 EUR monatlich kann angewendet werden.
4 Unfallversicherungsschutz
Bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz eine Möglichkeit zum Betriebssport an, so sind die Mitarbeiter währenddessen grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass der Betriebssport regelmäßig stattfindet und er einen klaren organisatorischen Bezug zum Arbeitgeber hat. Dies ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt.
Die Mitarbeiter sind sowohl während dem Betriebssport selbst als auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause oder zum Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert.
Etwas anderes gilt bei einem betriebsinternen Fußballturnier. Das Turnier wird nicht als Betriebssport und nicht als Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft. Folglich ist ein Unfall, der sich während eines solchen Turniers ereignet, kein Arbeitsunfall.