Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
2.1 Umsatzsteuererklärung – Umfang des Unternehmens
Umsatzsteuerlich sind Betriebsstätten i. d. R. Bestandteil des Gesamtunternehmens. Die Umsätze und Vorsteuerbeträge sind in die Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung des Gesamtunternehmens aufzunehmen. Leistungen wie Beratung, Datenverarbeitung und Betreuung von Anwendersoftware der Hauptniederlassung an im Ausland ansässige Betriebsstätten (und umgekehrt) sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
2.2 Im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung oder Werklieferung: Steuerschuldner
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, eine unter die deutsche Umsatzsteuer fallende sonstige Leistung oder Werklieferung, ist der Leistungsempfänger insoweit Umsatzsteuerschuldner, sofern er ein Unternehmer bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland zusätzlich eine inländische Betriebsstätte, hängt die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens davon ab, ob die sonstige Leistung bzw. die Werklieferung von der inländischen Betriebsstätte erbracht wurde. Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über den von ihm erbrachten Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, sodass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist. Ist es aber für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
Ausländischer Unternehmer mit Betriebsstätte in Deutschland
Der in Paris (Frankreich) ansässige Architekt FR mit Betriebsstätte in Frankfurt erbringt eine sonstige Leistung für den in Deutschland ansässigen Unternehmer DE. Wird die sonstige Leistung erbracht von
- dem Stammsitz des FR in Paris, ist insoweit Leistungsempfänger DE Umsatzsteuerschuldner nach § 13b UStG (= Rechnung des FR muss ohne Umsatzsteuer gestellt werden);
- der Betriebsstätte des FR in Frankfurt, ist FR als "insoweit im Inland ansässiger" Leistender der Umsatzsteuerschuldner (= Rechnung des FR wird mit deutscher Umsatzsteuer gestellt).
2.3 Leistungs- und Besteuerungsort bei sonstigen Leistungen
2.3.1 Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
Bei bestimmten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne erteilte USt-IdNr. gilt nach § 3a Abs. 1 UStG als Leistungs- bzw. Besteuerungsort der Ort, von dem aus der Leistende sein Unternehmen betreibt, oder dessen Betriebsstätte, wenn von dieser aus die sonstige Leistung ausgeführt wird.
Betroffene Leistungen
Unter § 3a Abs. 1 UStG fallen u. a. folgende sonstige Leistungen:
- Reiseleistungen;
- Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern;
- Leistungen der Testamentsvollstrecker;
- Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbständige Beratungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen;
- die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen (z. B. Patenteinräumung, Werbeleistung, sonstige Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), wenn der Leistungsempfänger in der EU ansässiger Nichtunternehmer ist;
- sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen anzusehen sind.
Wegen der Frage, ob die o. g. Leistung an Nichtunternehmer von einer Betriebsstätte des Leistenden aus erbracht wird, gilt der umsatzsteuerliche Begriff der Betriebsstätte. Ausreichend ist, dass die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde. Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist entscheidend, an welchem Ort die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.
Leistungen an Bord eines Schiffs
Wird eine sonstige Leistung an Bord eines (Kreuzfahrt-)Schiffs von einer an Bord belegenen Betriebsstätte erbracht (z. B. Friseur, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb, Landausflüge), bestimmt sich der Leistungsort auch nach § 3a Abs. 1 UStG. Befindet sich ggf. das Schiff im Zeitpunkt der Erbringung der o. g. Leistungen auf hoher See (oder bei Grenzflüssen wie z. B. dem Rhein auf der nichtdeutschen Seite), unterliegen diese nicht der deutschen Umsatzsteuer, auch wenn der leistende Unternehmer in Deu...