Nach Abkommensrecht bildet eine sog. Repräsentanz keine Betriebsstätte, weil darin eine reine Hilfstätigkeit ausgeübt wird. Problematisch ist jedoch die Abgrenzung zwischen Repräsentanz und Betriebsstätte. Diese Grenze ist überschritten, wenn im Ausland eine Abschlussvollmacht für Geschäfte besteht und diese gewöhnlich auch genutzt wird. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiterzahl in einer solchen Repräsentanz nicht zu hoch ist, weil sonst das Ausland vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen könnte.

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