Die Finanzverwaltung hat bei nicht zeitnaher Vorlage von im Rahmen einer Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen die Möglichkeit, gem. § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld zu verhängen. Hiervon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht, wobei insbesondere die Androhung genutzt wird, um die Stpfl. zu einer aktiveren Mitwirkung und schnelleren Vorlage anzuhalten. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass diese Unterlagen im Inland zeitnah vorgelegt werden können.

Die sehr differenzierte Vorgehensweise der Rspr. bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern führt in der Beratungspraxis zu Rechtsunsicherheit. Hieraus resultiert die Notwendigkeit, eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern gegenüber der Finanzverwaltung begründen zu können. Hierfür bietet es sich an, Aufzeichnungen, z. B. über die Nutzung von Wirtschaftsgütern zu führen. Besondere Probleme bestehen dabei bei solchen Wirtschaftsgütern, die sowohl der Betriebsstätte als auch dem Stammhaus zugeordnet werden können.

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