Prof. Dr. Michael Worzalla
1.2.2.1.1 Grundlagen
War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen. Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbarung Gesagte. Es ist jedoch Folgendes zu beachten: Gelten die Tarifverträge gemäß §§ 3, 4 TVG kraft Tarifbindung und ist im Arbeitsvertrag zudem einzelvertraglich konstitutiv auf die Tarifverträge verwiesen, so sind beide Grundlagen – die kollektivrechtliche und die individualrechtliche – für die weitere Beurteilung der Fortgeltung der Tarifnormen von Bedeutung.
Ist der neue Inhaber an den gleichen Tarifvertrag gebunden, an den auch der Arbeitnehmer gebunden ist, so gelten die Tarifnormen unmittelbar weiter. Das kann naturgemäß bei einem Firmentarifvertrag nicht der Fall sein. Auch im Fall von tarifvertraglichen Regelungen beschränkt sich die Transformation in den Arbeitsvertrag auf die tariflichen Normen, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regeln. Zu beachten ist jedoch, dass das nur für Arbeitsverhältnisse gilt, für die der Tarifvertrag kraft beidseitiger Tarifbindung (Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag – Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft) Anwendung finden. Dann bleibt allerdings auch die aus § 4 Abs. 4 TVG folgende Unverzichtbarkeit eines vor dem Betriebsübergang entstandenen tariflichen Anspruchs unberührt.
1.2.2.1.2 Verweis auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag
Ist der Tarifvertrag nur aufgrund entsprechender Verweisung im Arbeitsvertrag anwendbar, findet eine Transformation nicht statt. Die insoweit durch den Verweis arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten gehen unmittelbar gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Die Inbezugnahme der tarifvertraglichen Vorschriften ist für den neuen Inhaber damit bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beachtlich.
Hinsichtlich der Wirkungen ist wie folgt zu unterscheiden:
- War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags selbst nicht tarifgebunden – d. h., nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands –, ist die arbeitsvertragliche Verweisung als dynamische Verweisung zu verstehen. Sie nimmt – soweit nicht etwas anderes geregelt ist – auf die maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Bezug.
- War der Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrags vor dem 1.1.2002 an den Tarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag verwiesen wird, gebunden, ist nach Auffassung des BAG des BAG die frühere Rechtsprechung anzuwenden, nach der es sich im Zweifel um eine sog. Gleichstellungsabrede handelt. Das hat zur Folge, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf Arbeitgeberseite aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags herausfällt, die tariflichen Arbeitsbedingungen mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs statisch fortgelten. Zeitlich nachfolgende Änderungen der Tarifverträge sind in diesen Fällen nicht mehr zu berücksichtigen.
- Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2002 (Inkrafttreten der Schuldrechtsreform) abgeschlossen worden sind, hat das BAG die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede nicht aufrechterhalten. Der Verweis auf die Tarifverträge gilt danach dynamisch, sofern nichts anderes geregelt ist (s. o.). Das gilt auch bei nur teilweiser Verweisung auf Tarifverträge. Nach Betriebsübergang erfolgende Tarifänderungen, insbesondere Tariferhöhungen, sind zu beachten.
Verweisung auf Tarifvertrag
Die X-GmbH ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie war bis 1994 nicht tarifgebunden. 1994 ist sie in den tarifschließenden Arbeitgeberverband eingetreten. Ende 2003 geht ein Betriebsteil auf die nicht tarifgebundene Y-GmbH über. In dem Betriebsteil arbeiten A seit 1990, B seit 1995 und C seit Mitte 2002. In den Arbeitsverträgen heißt es jeweils: "Die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie finden Anwendung". A, B und C sind nicht Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft. Die arbeitsvertragliche Verweisung wirkt sich für A dynamisch, für B statisch, bezogen auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, und für C dynamisch aus.
Stand dies aufgrund einer Entscheidung des EuGH zwischenzeitlich infrage, so hat der EuGH auf Vorlage des BAG bestätigt, dass diese Rechtsfolge auch im Hinblick auf die europarechtlich gewährleistete Unternehmerfreiheit europarechtskonform ist, selbst wenn der Erwerber mangels Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband keinen Einfluss auf künftige T...