Prof. Dr. Michael Worzalla
Für kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende tarifvertragliche Regelungen gewährt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen statischen Bestandsschutz für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse (s. o.). Die Normen des Tarifvertrags gehen im Fall der Transformation somit in der Form in die Arbeitsverhältnisse über, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Sie nehmen nicht an tarifvertraglichen Änderungen teil. Das ist auch dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Normen später durch einen rückwirkenden Tarifvertrag geändert werden. In der Konsequenz kann das für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2002 begründet worden sind, bedeuten, dass nach einem betriebsübergangsbedingten Ausscheiden des Betriebs aus der Tarifbindung aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit unmittelbar tarifgebundene Arbeitnehmer schlechter stehen (keine darauf folgenden Tariferhöhungen) als Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag nur kraft arbeitsvertraglicher Verweisung Anwendung findet. Wird jedoch neben tarifvertraglicher Bindung auch im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge Bezug genommen, besteht die günstigere vertragliche Bindung neben der tariflichen auch für die tarifgebundenen Arbeitnehmer fort.
Auch wenn die Tarifnormen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur statisch fortgelten, hat das nicht zwingend zur Folge, dass die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unverändert bleiben. Ist in der transformierten Tarifnorm selbst eine Dynamik angelegt, so bleibt diese aufrechterhalten. Das umfasst vereinbarte Abschmelzungen der Arbeitgeberleistungen ebenso wie bereits vereinbarte Erhöhungen. Auflösende oder aufschiebende Bedingungen von Rechten und Pflichten gehen ebenso über wie Anwartschaften, die im Tarifvertrag angelegt sind.
Lebensaltersstufen
Der Tarifvertrag sieht Vergütung nach Lebensaltersstufen vor. Vor Übergang des Betriebs ist Arbeitnehmerin A bei der X-GmbH nach Lebensaltersstufe 7 zu vergüten. Nach dem Übergang auf die Y-GmbH erreicht sie die 8. Lebensaltersstufe. Auch wenn die Tarifverträge nur statisch weiter gelten, ist A nach Lebensaltersstufe 8 zu vergüten.
Die Grundsätze gelten i. d. R. auch für den Firmen- oder Haustarifvertrag im Falle der Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Inhaber. Werden Unternehmen jedoch verschmolzen, so ist § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG als Auffangregelung für die Frage der weiteren Anwendung von Firmentarifverträgen nicht anwendbar. Diese gehören vielmehr bereits zu den Verbindlichkeiten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und gelten damit kollektivrechtlich weiter. Etwas anderes dürfte jedoch für die Fortgeltung von Regelungen aus einem Flächentarifvertrag gelten. Insofern bleiben § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG die maßgeblichen Vorschriften.