Eine Betriebsveräußerung ist gegeben, wenn ein Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass dieser den Betrieb als geschäftlicher Organismus fortführen kann. Neben der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs können auch noch folgende weitere Fallvarianten eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung darstellen.
1.1 Veräußerung eines Teilbetriebs
Auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs ist steuerbegünstigt. Für Teilbetriebsveräußerungen gelten dem Grunde nach die gleichen Regeln wie für die Veräußerung von Betrieben im Ganzen. Die gesetzliche Fiktion eines Teilbetriebs hat denknotwendig zur Folge, dass ein Gesamtunternehmen aus mindestens 2 Teilbetrieben bestehen muss, damit eine Teilbetriebsveräußerung angenommen werden kann.
Ein Teilbetrieb liegt vor bei einem mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs aufweist und für sich lebensfähig ist. Dies kann bei einer Filiale oder Zweigniederlassung gegeben sein. In Zweifelsfällen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Als Indizien für einen Teilbetrieb sprechen insbesondere:
- ein selbstständiges Auftreten des Teilbetriebs am Markt,
- eigenes Personal,
- eigenes Inventar,
- eigene Buchhaltung,
- eigener Einkauf und eigene Preisgestaltung,
- räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,
- wesensverschiedene Tätigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb,
- eigener Kundenstamm etc.
Dies sind jeweils nur Indizien, die nicht alle vorliegen müssen, aber geeignet sein können, die erforderliche gewisse Selbstständigkeit des Teilbetriebs vom Hauptbetrieb zu untermauern. Andererseits ist eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung nicht erforderlich. Vor allem bei Einzelhandelsfilialen ist besonders auf die interne Unternehmensstruktur des Teilbetriebs mit eigenen Einkaufsbeziehungen und eigener Preisgestaltung abzustellen.
Auch bei mehreren Photovoltaikanlagen können jeweils Teilbetriebe gegeben sein.
Veräußert ist ein Teilbetrieb, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden, sodass die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven aufgelöst werden.
Vorsicht bei Grundstücken
Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn ein Gewerbetreibender einen von mehreren auf demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieb veräußert, dabei aber das allen Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück in vollem Umfang in seinem Betriebsvermögen belässt.
Schädlich wäre es auch, wenn Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des veräußerten Teilbetriebs gehören, in einen verbleibenden Betrieb überführt werden.
1.2 Veräußerung einer Beteiligung
Eine zum Betriebsvermögen gehörende 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt kraft gesetzlicher Fiktion immer als Teilbetrieb. Die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist dafür aber ausgeschlossen, da der Veräußerungsgewinn aus einer solchen Beteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % besteuert wird oder – soweit er auf eine Kapitalgesellschaft entfällt – nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit ist. Bedeutsam ist die Einbeziehung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor allem für den Freibetrag in § 16 Abs. 4 EStG. Eine entsprechende Regelung für die Gewerbesteuer trifft § 7 Satz 4 GewStG.
1.3 Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Begünstigt ist auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer eines Betriebs anzusehen ist. Hierunter fallen insbesondere die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), die als Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu betrachten sind. Das gilt auch für Anteile an wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaften, wie z. B. eine Erbengemeinschaft.
Dabei ist aber eine Besonderheit zu beachten: Seit dem 1.1.2002 muss der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert werden, da Gewinne aus der Veräußerung von Teilen einer Beteiligung einer Mitunternehmerschaft nicht mehr tarifbegünstigt sind, sondern als laufender Gewinn gelten. Dies ...